Gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15, Artikel 2.4.6 al. e dürfen in Büro-, Gewerbe- und Industriebauten unabhängig der Personenbelegung Ausgänge mit einer Breite von 90 cm vorgesehen werden. Heisst das, dass bei einem über Treppen erschlossenen Restaurant mit einer Personenbelegung von 270 Personen drei Ausgänge von je 90 cm zulässig sind?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB