Die notwendige Breite der Fluchtwege bei Belegungen über 200 Personen wird mit einem Faktor berechnet:
- ebenerdig: 60 cm pro 100 Personen
- Unter- oder Obergeschosse (Räume, die mit Treppen erschlossen sind): 60 cm pro 60 Personen.
Massgebend ist der Raum mit der grössten Personenbelegung.
Rechenbeispiel
Grösste Belegung: 320 Personen im Obergeschoss
Fluchtwegbreite = (320 Personen * 0.6 m) / 60 Personen = 3.2 m
Lösungsvariante:
2 Ausgänge: 1.8 m und 1.4 m breit, Treppenlaufbreiten: 1.8 m und 1.4 m
Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie zum Beispiel in der 1-15 Brandschutznorm und in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» der VKF.
Liebes GVB-Team,
Ich habe eine Frage: Wenn die obige Skizze im Erdgeschoss wäre: Dann könnten sich in einem Raum mit einer Türe von 0.9m Breite 100 Personen aufhalten, ist das richtig? Da wie oben geschrieben der ebenerdige Fluchtweg 0.6m pro 100 Personen beträgt?
Oder wie muss die Skizze wenn es ebenerdig wäre verstanden werden?
Vielen Dank für die Rückmeldung
Diese Interpretation ist nicht korrekt. Die Regelung, dass pro 100 bzw. 60 Personen 0.6 m Ausgang gefordert sind, kommt erst bei einem Raum ab 200 Personen zum Tragen. Für Raumbelegungen von weniger als 200 Personen gelten auf allen Stockwerken dieselben Masse – also wären in einem Raum mit nur einem Ausgang à 0.9 m Breite auch im Erdgeschoss nur 50 Personen zugelassen.
0.9 m ist die generelle Mindestbreite von Türen in Fluchtwegen. Räume für über 50 Personen müssen über mindestens 2 Ausgänge verfügen. Bei einer Belegung über 100 Personen müssen diese zudem unabhängig voneinander sein (d.h. in unterschiedliche horizontale oder vertikale Fluchtwege führen).
Wie viele Personen sind zulässig, wenn der Ausgang des Raumes 200cm beträgt, man dann in ein Foyer kommt und dann zwei verschiedene Fluchtwege aus dem Foyer führen (1 Fluchtweg mit temporärem Gerüstturm Höhe 4m erstellt)?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Massgebend für die Personenbelegung sind die Ausgänge aus dem Raum und nicht die Fluchtwege aus dem Foyer. Wenn nur ein Ausgang vorhanden ist, darf der Raum maximal mit 50 Personen belegt werden.