Wir planen die Sanierung einer Aula mit einer Belegung von ca. 370 Personen. Dürfen wir als zweiten Fluchtweg eine Terrassentür oder ein Fenster mit tiefer Brüstung nutzen? Müssten diese ebenfalls in Fluchtwegrichtung öffnen oder muss nur der erste Fluchtweg diese Anforderung erfüllen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Räume mit einer Belegung von mehr als 300 Personen gelten als «Räume mit grosser Personenbelegung». Für diese gilt: Führen die Fluchtwege ebenerdig ins Freie, sind mindestens zwei unabhängige Ausgänge à 1,20 m Breite gefordert. Führen die Fluchtwege über Treppen ins Freie, müssen die Ausgänge in der Summe eine Breite von 3,70 m aufweisen. Dabei muss jeder einzelne Ausgang mindestens 1,20 m breit sein und in dieser Breite ins Freie führen.

Alle Türen in Fluchtwegen müssen in Fluchtrichtung öffnen und mit Notausgangsverschlüssen nach SN EN 179 ausgerüstet sein.

Einzelstufen in Fluchtwegen sind nicht zulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen mit entsprechender Kennzeichnung ist gestattet.

Das heisst, der Fluchtweg darf nicht über ein Fenster mit tiefer Brüstung führen. Ein Fluchtweg über die Terrassentür wäre erlaubt, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Terrassentür müsste allerdings nach aussen aufgehen und über einen Notausgangsverschluss verfügen.

Weitere Anforderungen, die zu beachten sind: Mindestens zwei Drittel der erforderlichen Fluchtwegbreite muss direkt in horizontale oder vertikale Fluchtwege oder direkt ins Freie führen. Ein Drittel der Fluchtwegbreite darf über eine anderweitig genutzte Zone wie ein Foyer führen, wenn die erforderlichen Fluchtwegbreiten betrieblich frei gehalten werden.

 

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