Vorgaben zur Produktesicherheit sind in verschiedenen Vorschriften und Bestimmungen festgehalten. Dazu können wir Ihnen keine Auskunft geben.
Damit eine Zuordnung zu den Brandschutzvorschriften möglich ist, müssen die Stoffe eine Baustoffprüfung zur Brennbarkeit aufweisen.
Die Klassifizierung kann dabei entweder auf nationaler Basis nach der Brandkennziffer (siehe Anmerkung unten) der Vereinigung der kantonalen Feuerversicherungen (VKF) oder nach der Norm SN EN 13501-1 erfolgen.
In den Brandschutzvorschriften ist die Möblierung nicht direkt geregelt, festgehalten ist jedoch:
- Fluchtwege (Korridore, Treppenhäuser) müssen freigehalten werden und dürfen keinen anderen Zwecken dienen (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.2). Das heisst, grundsätzlich sind keine Möbel in Fluchtwegen erlaubt.
- Vertikale Fluchtwege (Treppenhäuser) dürfen keine, horizontale (Korridore) nur sehr geringe Brandlasten aufweisen (Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen»). Wenn eine Möblierung in Korridoren objektbezogen zulässig ist, muss diese der Brandverhaltensgruppe RF1 (siehe unten) entsprechen. Im Rahmen von objektbezogenen Konzepten dürfen in Einzelfällen auch Möbel mit Baustoffen RF2 aufgestellt werden.
- In Räumen mit grosser Personenbelegung (ab 300 Personen) müssen fest montierte Sitzgelegenheiten der Klasse RF 2 entsprechen, nicht fest montierte Bestuhlungen müssen mindestens RF3 genügen (Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Ziffer 4.1, Absatz 6).
Anmerkung zur Brandkennziffer und zu den Brandverhaltensgruppen: Die Brandkennziffern der VKF werden nicht mehr in den Brandschutzvorschriften verwendet. Baustoffe werden seit 2015 in die Brandverhaltensgruppen RF1 bis RF4 eingeteilt. Informationen dazu finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Baustoffe und Ihre Verwendung».
Wie Sie vorgehen, um die Brandverhaltensgruppe Ihrer Stoffe zu bestimmen, lesen Sie im Beitrag «Welche Brandverhaltensgruppe hat mein Baustoff?»