Objekt: Museum, 11 bis 30 m hoch, Kanton Schaffhausen
Bei einer Personenbelegung von 50 bis 100 Personen müssen mindestens zwei Ausgänge à 0.9 m vorhanden sein. Eine doppelflügelige Tür kann im Einzelfall die Anforderung erfüllen, wenn es die Situation erlaubt (z. B. bei kleinen Raumabmessungen) und die zuständige Brandschutzbehörde mit der Auslegung einverstanden ist.
Pauschal definierte Abstände zwischen den Ausgängen gibt es nicht. Welcher Abstand nötig ist, hängt von der Raumgeometrie ab. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, dass die maximale Fluchtweglänge im Raum 35 m beträgt. Die Anzahl Fluchttreppenhäuser hängt einerseits von der Geschossfläche, andererseits von der Personenbelegung ab: Beträgt die Fläche mehr als 900 m2 oder ist die Personenbelegung über 100 Personen pro Raum, ist ein zweites Fluchttreppenhaus vorgeschrieben.