In meinem Töpferatelier habe ich keinen Platz für Tonklötze. Darf ich diese in der Tiefgarage lagern?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Massgebend ist die Grundfläche die Tiefgarage. Ist sie grösser als 600 m2, fällt sie aus Sicht des Brandschutzes in die Kategorie Parking. In einem privaten Parking dürfen grundsätzlich nur Gegenstände wie ein Satz Pneu, Kleinmaterial für Betrieb und Pflege der Fahrzeuge, Dachboxen oder Fahrräder gelagert werden.

Welche Brandschutzanforderungen gelten bei einer frei stehenden Garage?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Muss sie in EI 30 ausgeführt sein? Darf die Garage aus Holz gebaut werden?

Objekt: Einstellraum, Kanton Bern

Die Anforderungen sind abhängig von der Grundfläche Ihrer Garage. Wenn sie 600 m2 nicht übersteigt, gilt sie als «Einstellraum für Motorfahrzeuge». Bei einer grösseren Grundfläche kommt die Kategorie «Parking» zur Anwendung.

Wir möchten einen Carport bauen. Der Carport unseres Nachbarn ist aus Holz gebaut und reicht bis an den Rand des Grundstücks. Müssen wir eine Mauer zwischen den beiden Carports erstellen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Carports gelten als Nebenbauten. Diese müssen zu anderen oder grundstücksfremden Nebenbauten einen Brandschutzabstand von 4,0 m einhalten. Wenn dies nicht gewährleistet ist, müssen die Nebenbauten mit einer brandabschnittsbildenden Wand getrennt werden. An die Wand gelten die Anforderungen gemäss der Nutzung, zu welcher der Carport gehört.

Wir haben einen separaten Raum in einer Tiefgarage. Dort lagern wir unter anderem Holz, Streusalz, Elektrogeräte sowie Benzin und Diesel. Dürfen wir in diesem Raum mit einem speziellen Schrank RF1 mit Auffangwanne je 50 Liter Sprit lagern?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Frage lässt sich anhand Ihrer Angaben leider nicht beantworten. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, ob es sich bei Ihrem Raum um einen separaten Lagerraum handelt, der erhöhte Brandschutzanforderungen erfüllt, oder ob der Raum zur Tiefgarage gehört.

Eine Einstellhalle (375 m2 mit 14 Parkplätzen) ist in der Verlängerung der Fahrgasse mit einem Kipptor abgeschlossen. Der Bauherr möchte zwei Garagenplätze mit je einem separaten Kipptor ausstatten, damit diese Plätze für die anderen Nutzer nicht zugänglich sind. Ist das erlaubt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Gemäss den Brandschutzvorschriften gilt Ihre Einstellhalle als Einstellraum (< 600 m2).

An die Tiefgarage (< 600 m2) grenzt ein Hauswart-/Veloraum. Die Öffnung des Raums zur Tiefgarage ist 2m breit, und der Fluchtweg zum Ausgang der Tiefgarage ist kürzer als 35m. Darf die Öffnung zwischen Raum und Tiefgarage mit einer Türe geschlossen werden? Welche Anforderungen werden an die Türe gestellt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Wenn die gesamte Brandabschnittsfläche (Tiefgarage mit Hauswart-/Veloraum) weniger als 600 m2 beträgt, kann diese als Raum zum Einstellen von Motorfahrzeugen beurteilt werden (Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 3.7.12).