Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch
Ihre Frage ist objektbezogen. Wir können Sie deshalb nicht abschliessend beantworten.
Grundsätzlich ist es möglich, einen Veloabstellraum offen mit einem Parking zu verbinden. Brandschutztechnisch gehören in diesem Fall Parking und Veloraum in die gleiche Nutzung.
Objekt: Einstellraum
Als Mindestanforderung müsste der Teppich der Brandverhaltensgruppe RF3 (cr) zugeordnet werden können (vgl. Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen Kap. 4.2), d.h. er muss eine Klassifizierung nach SN EN 13501-1 (mind. Dfl-s2 oder Efl) aufweisen.
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Objekt: Einstellraum
Was in einem Parking gelagert werden kann, hängt davon ab, ob es ein privates Parking oder eine öffentliche Einstellhalle ist. Weitere Informationen finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz Heureka.
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Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m, Kanton Bern
In Veloeinstellräumen von Mehrfamilienhäusern, die als Einstellräume für Fahrzeuge konzipiert sind (d.h. nicht in Schleusen, Fluchtwegen usw.), dürfen Mofas gelagert werden.
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Objekt: Wohnüberbauung mit 5 Häusern à 8 Wohnungen, Einstellraum mit 45 Parkplätzen, bis 11 m hoch, Kanton Zürich
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Diese Frage kann nur im Kontext der gesamtheitlichen Brandschutzplanung des Objekts beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Brandschutzplänen an die zuständige Behörde in Ihrem Kanton. Was wir unabhängig der Situation sagen können:
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Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Tessin
Wir gehen davon aus, dass Ihre Tiefgarage nicht grösser als 600 m2 ist. In diesem Fall dürfen Sie gemäss den aktuellen Brandschutzvorschriften Material lagern. Der Verwaltung ist es jedoch nicht verboten, über die Vorschriften hinaus Massnahmen zu verlangen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Öffentliches Parkhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich
Ihre Frage können wir nicht abschliessend beantworten.
Grundsätzlich gilt:
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Objekt: Parking, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich
Bitte beachten Sie, dass wir nur über die Situation im Kanton Bern Bescheid geben können. Haftungsfragen gehen über unseren Kompetenzbereich hinaus.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Informationen dazu, was in Einstellhallen gelagert werden darf, finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz Heureka: Massgebend ist die Grösse des Brandabschnittes.