In einer Tiefgarage (< 600 m2) im 1. UG hat es zwei Räume ohne Fenster und ohne Abluftanlage, die als Keller genutzt werden. Der Ausgang geht von den Räumen durch die Garage durch das Garagentor mit einer eingebauten Türe ins Freie. Welche Anforderungen müssen die Abschlusstüren erfüllen? Dürfen Lüftungsgitter in die Türe eingebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ihre Tiefgarage ist kleiner als 600 m2 und gilt damit nicht als Parking. Wenn die Kellerräume und der Einstellraum in der gleichen Nutzung zusammengefasst sind

In den Brandschutzvorschriften wird bei Einstellhallen u.a. eine Unterscheidung nach Fläche gemacht (grösser oder kleiner als 600 m2). Welche Vorschriften gelten für Einstellhallen mit weniger als 600 m2 und welches sind die Unterschiede zu grösseren Garagen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Unterstände und Einstellräume bis 600 m2 Fläche gelten als «Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen», ab einer Fläche von 600 m2 beginnt die Kategorie «Parking».

In einer Wohnreihe mit vier aneinandergebauten Mehrfamilienhäusern à ca. zehn Wohnungen befindet sich im 2.UG über die ganze Länge eine Autoeinstellhalle. Die Bauherrschaft möchte wegen Einbruchsgefahr den Zugang durch die Einstellhalle abschliessen. Ist dies zulässig oder muss jedes Haus als Fluchtwegtüre funktionieren?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Hauserschliessungen müssen nicht zwingend als Fluchtwege aus der Einstellhalle dienen.

Eine Einstellhalle wurde 1983 mit Leichtbau-Holztüren als korrekt abgenommen. Müssen die Türen durch Brandschutztüren der heutigen Norm ersetzt werden? Hat dies einen Einfluss auf die Prämien oder auf die Entschädigung im Schadensfall?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Falls die Halle kleiner als 600 m2 ist, gilt sie nach den Brandschutzvorschriften BSV 2015 als Einstellraum. Falls sie grösser als 600 m2 ist, gilt sie als Parking.