Neu auf Heureka

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ist Ihnen bewusst, dass Sie Heureka mitgestalten? Aufgrund Ihrer zahlreichen Fragen haben wir die Anforderungen an «Einstellräume und Parkings» in einer neuen Nutzung aufbereitet. Zudem finden Sie nun unter der Nutzung «Landwirtschaft» ausführliche Informationen zu den Anforderungen an die Gebäude.

In der Brandschutzrichtlinie 21-15, Artikel 3.1, müssen bei einem «Parking, über Terrain, nicht allseitig geschlossen» ins Freie führende Öffnungen (z.B. Tore, Fenster, Türen) vorhanden sein. Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese Elemente im Normalgebrauch geschlossen sein dürfen und lediglich sichergestellt werden muss, dass sie im Brandfall geöffnet werden können?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ihre Annahme ist korrekt. Es reicht aus, wenn Fenster, Türen oder Tore im Brandfall geöffnet werden können.

Muss ein Feuerlöscher in einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen von einer privaten Wohnüberbauung mit Einfamilienhäuser vorhanden sein und ist eine Brandmeldeanlage zwingend zu installieren?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnüberbauung, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

In Wohnbauten sind Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten nicht vorgeschrieben, aber auf jeden Fall zu empfehlen. Detaillierte Informationen, in welchen Fällen Feuerlöscher gefordert sind, finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung Wohnen und im Beitrag «Feuerlöscher im Haus – ja oder nein?».

Unsere Fahrradräume liegen innerhalb eines Wohnhauses und verfügen über keine speziellen Brandschutzmassnahmen (kein Feuerlöscher, kein Ablauf, keine Brandschutztüren). Dürfen Rasenmäher, Benzin und Mofas oder Roller in diesen Räumen deponiert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Ob eine solche Lagerung in Ihrem konkreten Fall erlaubt ist, lässt sich anhand der Angaben nicht definitiv sagen.

Wir haben in unserer Einstellhalle mit 48 Plätzen einen Raum, der mit einem Gitter abgeschlossen ist. Der Hauswart lagert darin Rasenmäher, Hochdruckgerät, Bodenwischgerät, Besen, Pneus und diverses Kleinwerkzeug. Ist das zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellraum, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern

Aus Sicht des Brandschutzes macht es keinen Unterschied, ob Material und Geräte auf einem Parkplatz oder in einem vergitterten Raum deponiert sind.

In unserer Überbauung wurde anstelle eines geplanten Notausstiegs aus der Tiefgarage (separate Treppe) der Notausgang durch unser Haus gelegt. Dies hat zur Folge, dass jedermann aus der Tiefgarage ohne Schlüssel jederzeit in unser Haus gelangt. Gibt es dazu eine Lösung, dass dieser Fluchtweg durch unser Haus nur im Notfall für jedermann offen ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Lösung ist eine elektrische Absicherung der Aussentüre nach SN EN 13637.