In einer Tiefgarage (< 600 m2) im 1. UG hat es zwei Räume ohne Fenster und ohne Abluftanlage, die als Keller genutzt werden. Der Ausgang geht von den Räumen durch die Garage durch das Garagentor mit einer eingebauten Türe ins Freie. Welche Anforderungen müssen die Abschlusstüren erfüllen? Dürfen Lüftungsgitter in die Türe eingebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ihre Tiefgarage ist kleiner als 600 m2 und gilt damit nicht als Parking. Wenn die Kellerräume und der Einstellraum in der gleichen Nutzung zusammengefasst sind (siehe dazu Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 3.1.2), können die Räume auch dem gleichen Brandabschnitt zugeordnet werden. In diesem Fall (Bestandesbau) bestehen keine Anforderungen an die Türen.

Zu beachten ist: Wenn die Brandabschnittsfläche unter Terrain 600 m2 übersteigt, ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) gefordert.

Wenn bereits eine (geprüfte) Brandschutztüre eingebaut ist, darf nichts abgeändert werden. Der nachträgliche Einbau eines Lüftungsgitters ist also nicht zulässig.

 

 

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