Ihre Tiefgarage ist kleiner als 600 m2 und gilt damit nicht als Parking. Wenn die Kellerräume und der Einstellraum in der gleichen Nutzung zusammengefasst sind (siehe dazu Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 3.1.2), können die Räume auch dem gleichen Brandabschnitt zugeordnet werden. In diesem Fall (Bestandesbau) bestehen keine Anforderungen an die Türen.
Zu beachten ist: Wenn die Brandabschnittsfläche unter Terrain 600 m2 übersteigt, ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) gefordert.
Wenn bereits eine (geprüfte) Brandschutztüre eingebaut ist, darf nichts abgeändert werden. Der nachträgliche Einbau eines Lüftungsgitters ist also nicht zulässig.