Unsere Einstellhalle hat ohne Zufahrt eine Fläche von 520 m2. Wird die Zufahrt mitgerechnet, ist die Fläche grösser als 600 m2. Gilt die Einstellhalle damit als Parking oder als Einstellraum?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellhalle, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Die massgebende Fläche umfasst die gesamte Brandabschnittsfläche, inklusive der Zufahrt. Sie reicht bis zum Einfahrtstor und auch eine überdeckte Zufahrt wird dazu gerechnet.

In einer öffentlichen Einstellhalle sind einzelne «private» Bereiche (vermietete Einstellhallenplätze von Wohnungsmietern und Eigentümern) abgetrennt. Die Zugänge dazu sind mit Brandschutz-Schiebetüren versehen und nur die Mieter können diese Bereiche betreten und befahren. Gelten für die Lagerung von Material in diesen Bereichen die «üblichen» Bedingungen oder ist das Lagern von Material gänzlich untersagt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellraum in einem Mehrfamilienhaus, Kanton Bern

Wenn diese abgetrennten Bereiche als separate Brandabschnitte ausgebildet sind und die Brandabschnittsfläche pro Bereich weniger als 600m2 beträgt, können diese als «Einstellräume im Gebäude» beurteilt werden.

Wir planen eine unterirdische Einstellhalle mit 402 m2 Grösse. Die Belüftung der Einstellhalle erfolgt über eine mechanische Lüftungsanlage übers Dach. Gemäss www.heureka.ch wird bei Einstellhallen mit Flächen unter 600 m2 keine Entrauchungsanlage gefordert. Bei grösseren Einstellhalle (über 600 m2) sind 8 LW/h erforderlich. Wie berechnet man die erforderliche Entrauchungsöffnungsgrösse bei einer Einstellhalle von z.B. 601 m2 Bodenfläche?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wie Sie richtig schreiben, ist bei Einstellräumen mit einer Fläche bis zu 600 m2 keine Entrauchung verlangt. Die Feuerwehr braucht jedoch Öffnungen für die Entrauchung bei einem Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, dies mit der Ortsfeuerwehr oder Ortsfeuerpolizei abzuklären.

Unsere Tiefgarage, die 1998 gebaut wurde, verfügt über keinen Fluchtweg. Sie ist nur durch das Garagentor zugänglich. Dieses funktioniert elektrisch und ich weiss nicht, ob bei einem Stromausfall ein Handbetrieb möglich ist. Entspricht dies den Brandschutzvorschriften?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Gemäss den aktuellen Brandschutzvorschriften gilt: Der Einstellraum muss über mindestens einen sicheren Fluchtweg ins Freie verfügen, beispielsweise durch eine im Tor eingebaute Servicetüre oder durch ein Treppenhaus. Der Ausgang muss jederzeit und ohne Schlüssel möglich sein, auch bei Netzstromausfall.

Bei einer Tiefgarage unter 600 m2 sind von einem Studio-Eigentümer zwei Scooter gelagert ohne Polizeinummer. Die Scooter sind nicht fahrbar. Zur Entsorgung. Die Verwaltung macht gegen diese Lagerung nichts. Darf der Studio-Eigentümer diese Scooter lagern seit 4 Jahren?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Aus Sicht des Brandschutzes ist die Lagerung der Scooter in der Tiefgarage erlaubt. Informationen dazu finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung «Einstellräume und Parkings».

Eine Seite unserer Doppelgarage wird kaum genutzt. Darf ich dort Holz von einem Schrank, ein Hochbett und einen Glastisch lagern?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus mit Doppelgarage, Kanton Graubünden

In Ihrer Garage dürfen Sie Material lagern. Für leicht brennbare Brennstoffe bestehen jedoch Beschränkungen. Holz darf bis zu einer Menge von 5 m3 gelagert werden.

Informationen dazu finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» in der Nutzung «Einstellräume und Parkings» unter «Einstellraum im Gebäude».

Ist im ersten Untergeschoss für zwei Autoeinstellplätze in einem Doppeleinfamilienhaus eine Spüllüftung vorgeschrieben?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Doppeleinfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

Eine Spüllüftung ist in Ihrem Fall nicht vorgeschrieben, es ist auch keine Rauch- und Wärmeabzugsanlage gefordert. An Brandschutzanlagen bei Einstellräumen im Gebäude gelten dieselben Anforderungen wie an das Gebäude selber.

Wie müssen die Ausgänge einer Tiefgarage (Fläche 700m2) geplant werden? Müssen sie 90 cm breit sein oder muss die Personenbelegung berechnet werden, um die minimale Breite zu bestimmen? Müssen die Türen in Fluchtrichtung öffnen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Parking, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

In einem Parking ist die Personenbelegung nicht massgebend. Anzahl und Ort der Ausgänge werden so festgelegt, dass die erlaubte Länge der Fluchtwege nicht überschritten wird:

Bei einer Einstellhalle mit 10 Parkplätzen, die 1961 gebaut wurde, wird das Garagentor ersetzt. Muss die Halle jetzt entsprechend den neuen Vorschriften angepasst werden, z.B. mit einer Lüftung und Fluchtwegbeschilderung versehen werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ob die Halle dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden muss, hängt nicht nur vom Brandschutz, sondern auch von der kantonalen Gesetzgebung ab. Ihre Frage können wir deshalb nicht abschliessend beantworten.

Aus Sicht des Brandschutzes können wir Ihnen folgende Hinweise geben: