In einer öffentlichen Einstellhalle sind einzelne «private» Bereiche (vermietete Einstellhallenplätze von Wohnungsmietern und Eigentümern) abgetrennt. Die Zugänge dazu sind mit Brandschutz-Schiebetüren versehen und nur die Mieter können diese Bereiche betreten und befahren. Gelten für die Lagerung von Material in diesen Bereichen die «üblichen» Bedingungen oder ist das Lagern von Material gänzlich untersagt?
Wir planen eine unterirdische Einstellhalle mit 402 m2 Grösse. Die Belüftung der Einstellhalle erfolgt über eine mechanische Lüftungsanlage übers Dach. Gemäss www.heureka.ch wird bei Einstellhallen mit Flächen unter 600 m2 keine Entrauchungsanlage gefordert. Bei grösseren Einstellhalle (über 600 m2) sind 8 LW/h erforderlich. Wie berechnet man die erforderliche Entrauchungsöffnungsgrösse bei einer Einstellhalle von z.B. 601 m2 Bodenfläche?
Unsere Tiefgarage, die 1998 gebaut wurde, verfügt über keinen Fluchtweg. Sie ist nur durch das Garagentor zugänglich. Dieses funktioniert elektrisch und ich weiss nicht, ob bei einem Stromausfall ein Handbetrieb möglich ist. Entspricht dies den Brandschutzvorschriften?
Gemäss den aktuellen Brandschutzvorschriften gilt: Der Einstellraum muss über mindestens einen sicheren Fluchtweg ins Freie verfügen, beispielsweise durch eine im Tor eingebaute Servicetüre oder durch ein Treppenhaus. Der Ausgang muss jederzeit und ohne Schlüssel möglich sein, auch bei Netzstromausfall.
Bei einer Tiefgarage unter 600 m2 sind von einem Studio-Eigentümer zwei Scooter gelagert ohne Polizeinummer. Die Scooter sind nicht fahrbar. Zur Entsorgung. Die Verwaltung macht gegen diese Lagerung nichts. Darf der Studio-Eigentümer diese Scooter lagern seit 4 Jahren?
Aus Sicht des Brandschutzes ist die Lagerung der Scooter in der Tiefgarage erlaubt. Informationen dazu finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung «Einstellräume und Parkings».
Eine Seite unserer Doppelgarage wird kaum genutzt. Darf ich dort Holz von einem Schrank, ein Hochbett und einen Glastisch lagern?
Objekt: Mehrfamilienhaus mit Doppelgarage, Kanton Graubünden
In Ihrer Garage dürfen Sie Material lagern. Für leicht brennbare Brennstoffe bestehen jedoch Beschränkungen. Holz darf bis zu einer Menge von 5 m3 gelagert werden.
Informationen dazu finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» in der Nutzung «Einstellräume und Parkings» unter «Einstellraum im Gebäude».
Ist im ersten Untergeschoss für zwei Autoeinstellplätze in einem Doppeleinfamilienhaus eine Spüllüftung vorgeschrieben?
Objekt: Doppeleinfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern
Eine Spüllüftung ist in Ihrem Fall nicht vorgeschrieben, es ist auch keine Rauch- und Wärmeabzugsanlage gefordert. An Brandschutzanlagen bei Einstellräumen im Gebäude gelten dieselben Anforderungen wie an das Gebäude selber.