Objekt: Parking, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
In einem Parking ist die Personenbelegung nicht massgebend. Anzahl und Ort der Ausgänge werden so festgelegt, dass die erlaubte Länge der Fluchtwege nicht überschritten wird:
- 35 m bei einem Ausgang
- 50 m, wenn der horizontale Fluchtweg zu mindestens zwei separaten Ausgängen ins Freie oder in Treppenhäuser führt. Der Fluchtwegteil innerhalb der Nutzungseinheit darf jedoch auch in diesem Fall 35 m nicht überschreiten.
Ein horizontaler Fluchtweg muss mindestens 120 cm breit sein. Türen im Fluchtweg müssen eine lichte Durchgangsbreite von 90 cm aufweisen und in Fluchtrichtung öffnen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter «Parking > 600m2».