Ob die Halle dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden muss, hängt nicht nur vom Brandschutz, sondern auch von der kantonalen Gesetzgebung ab. Ihre Frage können wir deshalb nicht abschliessend beantworten.
Aus Sicht des Brandschutzes können wir Ihnen folgende Hinweise geben:
Die Brandschutznorm hält in Artikel 20 die Unterhaltspflicht der Eigentümer- und Nutzerschaft fest. Danach müssen Gebäude bestimmungsgemäss instand gehalten werden. Beim Ersatz des Tors muss sichergestellt werden, dass der Gesamtzustand der Garage weiterhin im Minimum dem bewilligten Konzept entspricht. Möglicherweise verändert der Ersatz des Tors die Fluchtwegsituation. Falls zum Beispiel mit dem neuen Tor eine bestehende Fluchtwegtüre wegfällt, ist ein gleichwertiger Ersatz notwendig. In solchen Fällen müssen Anpassungen nach dem aktuellen Stand der Technik gemacht werden; unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.
unsere Tiefgarage mit <500m2 Fläche ist 25jährig (Standort Thurgau)
Bei der Erstellung wurden keine Notleuchten verlangt und eingebaut.
Gibt es gesetzliche Anforderungen, Notleuchten nachzurüsten.
In der Beantwortung ist noch nicht zu berücksichtigen, ob aus Sicherheitsgründen eine Nachrüstung sinnvoll wäre, es geht nur darum gibt es eine gesetzliche Grundlage.
Ohne bauliche Veränderungen gilt der rechtmässig erstellte Zustand zum Zeitpunkt der Baubewilligung – es sei denn, die kantonale Baugesetzgebung sieht eine Nachrüstung auf den aktuellen Stand der Technik vor.