Unterstände und Einstellräume bis 600 m2 Fläche gelten als «Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen», ab einer Fläche von 600 m2 beginnt die Kategorie «Parking».
Die geforderten Brandschutzmassnahmen für beide Fälle sind auf der Infoplattform Brandschutz «Heureka» in der Nutzung «Einstellräume und Parkings» übersichtlich zusammengestellt.
Guten Tag
Wir haben für 4X2 zusammengebaute EFH eine Einstellhalle im Miteigentum. Für jedes Haus hat es 2 EH-Plätze. Die EH hat eine Fläche von ca. 360 M2.
Nun hat ein Miteigentümer auf seinen Plätzen einen Schrank aus Holz gebaut. 2.4 X 2.2 X 0.70 m.
Ist das Gestattet, oder muss der Schrank abgebaut werden.?
Mit freundlichen Grüssen
Theo Hügli
In privaten Einstellhallen dieser Grösse dürfen Gegenstände gelagert werden. Nicht erlaubt sind lediglich leichtbrennbare Flüssigkeiten und Gase. Der Schrank Ihres Miteigentümers ist also zulässig.
Mit dieser Aussage widersprechen den Aussagen in den FAQ:
«In privaten Einstellhallen sind erlaubt:
•ein oder mehrere Waschplätze
•pro Abstellplatz dürfen zusätzlich zum Motorfahrzeug folgende Gegenstände eingestellt und gelagert werden: ○1 Schrank aus brennbarem Material mit max. 0,5 m3 Inhalt oder aus nicht brennbarem Material mit max. 1 m3 Inhalt
○5 Pneus pro Parkplatz
○zwischengelagerte Gegenstände wie Dachboxen, Sportgeräte, Leitern usw.»
der Schrank des Nachbarn übersteigt den einen m3 deutlich!?!
Diese Aussagen im Beitrag «Dürfen in Einstellhallen für Motorfahrzeuge auch brennbare Gegenstände und brennbares Material (Holz, Papier, Karton, Chemikalien, Benzin etc.) gelagert werden?»» beziehen sich auf private Einstellhallen mit einer Fläche von mehr als 600 m2. In diesem Fall (Fläche 360 m2) ist der Schrank zulässig.