Diese Frage lässt sich anhand Ihrer Angaben leider nicht beantworten. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, ob es sich bei Ihrem Raum um einen separaten Lagerraum handelt, der erhöhte Brandschutzanforderungen erfüllt, oder ob der Raum zur Tiefgarage gehört.
Im letzteren Fall ist wiederum massgebend, ob die Tiefgarage als Einstellraum (Fläche < 600 m2) oder als Parking (Fläche > 600 m2) gilt. Massgebend ist zudem, ob das Parking öffentlich oder privat ist.
Informationen zur Lagerung von Gegenständen in Einstellräumen und Parkings finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung «Einstellräume und Parkings» und in der Broschüre «Brandsicherheit in Einstellhallen» der GVB. Die Anforderungen an den Brandschutz bei der Lagerung leicht brennbarer Flüssigkeiten wie Benzin oder Sprit sind in der Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe» festgehalten.
Falls Ihre Situation damit nicht geklärt ist, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Brandschutzexperten beraten zu lassen.
Noch ein Hinweis zu Ihrer heutigen Situation: Laut Ihren Angaben lagern Sie Holz, Benzin und Diesel in Ihrem Raum. Gemäss Vorschriften gilt jedoch:
- Holz darf grundsätzlich nicht mit leicht brennbaren Flüssigkeiten wie Benzin im gleichen Raum gelagert werden.
- Die Lagerung von Benzin und Diesel ist nicht zulässig, wenn der Raum zu einer Tiefgarage gehört und nicht erhöhte Brandschutzanforderungen erfüllt.