Objekt: Wohnhaus, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Wenn die gesamte Brandabschnittsfläche (Tiefgarage mit Hauswart-/Veloraum) weniger als 600 m2 beträgt, kann diese als Raum zum Einstellen von Motorfahrzeugen beurteilt werden (Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 3.7.12).
Der Hauswart-/Veloraum kann mit einer Türe abgeschlossen werden – vorausgesetzt, die Anforderungen an den Fluchtweg sind damit immer noch erfüllt. In diesem Fall werden an den Feuerwiderstand der Türe keine Anforderungen gestellt.
Bitte beachten Sie: Das objektbezogene Brandschutzkonzept muss abschliessend mit der zuständigen Brandschutzbehörde und aufgrund von Planunterlagen festgelegt werden.