An die Tiefgarage (< 600 m2) grenzt ein Hauswart-/Veloraum. Die Öffnung des Raums zur Tiefgarage ist 2m breit, und der Fluchtweg zum Ausgang der Tiefgarage ist kürzer als 35m. Darf die Öffnung zwischen Raum und Tiefgarage mit einer Türe geschlossen werden? Welche Anforderungen werden an die Türe gestellt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Wenn die gesamte Brandabschnittsfläche (Tiefgarage mit Hauswart-/Veloraum) weniger als 600 m2 beträgt, kann diese als Raum zum Einstellen von Motorfahrzeugen beurteilt werden (Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 3.7.12).

Der Hauswart-/Veloraum kann mit einer Türe abgeschlossen werden – vorausgesetzt, die Anforderungen an den Fluchtweg sind damit immer noch erfüllt. In diesem Fall werden an den Feuerwiderstand der Türe keine Anforderungen gestellt.

Bitte beachten Sie: Das objektbezogene Brandschutzkonzept muss abschliessend mit der zuständigen Brandschutzbehörde und aufgrund von Planunterlagen festgelegt werden.

 

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