Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Reihen-Einfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern
In Einfamilienhäusern und innerhalb von Reiheneinfamilienhäusern werden grundsätzlich keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen gestellt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Brandmauern sind nicht zu verwechseln mit brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken. Diese sorgen lediglich dafür, dass ein Brand nicht in benachbarte Brandabschnitte übergreift. Die Anforderungen an eine Brandmauer sind höher: Sie muss auch dann stehen bleiben, wenn das Gebäude auf einer Seite der Mauer einbricht.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus mit Scheune, Werkstatt, Garage und Schafstall, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Wenn die Gebäude ausschliesslich als Wohnungen genutzt werden, ist keine Brandmauer notwendig. Jede Wohnung muss jedoch als separater Brandabschnitt mit 30 Minuten Feuerwiderstand ausgebildet sein.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Aussendämmung darf aus Baustoffen der Kategorie RF3 (cr) bestehen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ob ein Feuerwiderstand EI 30 für die Trennwand ausreicht, hängt von den Abmessungen und der Ausdehnung der Gebäude ab. Dies muss im Brandschutzkonzept in Absprache mit der zuständigen Behörde (im Kanton Bern der Feueraufseher der Gemeinde) festgelegt werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Unterlagsplatten von Öfen, Wände hinter Feuerungsaggregaten oder Schächte und Ummauerungen von Abgasanlagen müssen gemäss den Brandschutzvorschriften BSV 2015 aus Baustoffen bestehen, die den thermischen Beanspruchungen genügen. Was heisst das genau?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei den Anforderungen an Bauteile und Baustoffe ist oft von «brandschutztechnischen Eigenschaften» die Rede. Dabei gilt es als erstes zu unterscheiden, ob es sich um einen Baustoff (Beton, Holz, Metall etc.) oder um ein Bauteil (Wand, Türe, Decke, Tragwerk etc.) handelt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Buchenholz fällt in die Brandverhaltensgruppe RF3. Die Dämpfung verändert das Brandverhalten nur unwesentlich. Damit darf es nicht eingesetzt werden, wenn Kategorie RF2 gefordert ist. Ausnahmen sind Bodenbeläge, welche anders klassifiziert werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzvorschriften BSV 2015 erweitern die Möglichkeiten für Holzbauten. So können Gebäude bis zur Hochhausgrenze in brennbarer Bauweise erstellt werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Aus Sicht des Brandschutzes gilt eine Markise in einem Einfamilienhaus nicht als Baustoff, sondern als Dekoration. Über dem Glas muss sie keine brandschutztechnischen Kriterien erfüllen, sondern kann ohne Anforderungen eingesetzt werden.