Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation:
Wir planen bei einem Industriegebäude eine Feuerschutztreppe. Gemäss Brandschutzvorschriften braucht es keinen Abstand zur Fassade, wenn bei der Verglasung und der Fassade Baustoffe RF1 verwendet sind. Bestehend sind ein Sandwich-PIR-Fassadenelement (RF1 eingehalten) und Kunststofffenster. Das Glas sollte RF1 einhalten, der Rahmen RF3. Gemäss Brandschutzvorschriften sind die Fensterrahmen irrelevant, also ist es eine komplett taugliche Fassade in RF1. Brennt es aber, schmilzt der Kunststoffrahmen und die Gläser fallen heraus.
Objekt: Industrie, 11 bis 30 m hoch, im Kanton Bern
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die meisten Bauprodukte mit Klassifizierung, die in der Schweiz vertrieben werden, sind im Brandschutzregister der VKF gelistet. Im Dokument Allgemein anerkannte Bauprodukte der VKF sind die Baustoffe zusammengestellt, die keinen Prüfnachweis erfordern. Ist ein Baustoff in diesen beiden Listen nicht enthalten, muss die Klassifikation beim Hersteller nachgefragt werden. Denn wer ein Bauprodukt in Verkehr bringt, muss das Brandverhalten deklarieren können. Das heisst, der Hersteller muss eine Klassifizierung eines anerkannten Prüflabors vorweisen können.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Lager, Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch, Standort: ausserhalb des Kantons Bern
In den Brandschutzvorschriften gibt es keinen Bezug zwischen Aussenwandbekleidungen, brennbaren lichtdurchlässigen Elementen und einer flächenmässigen Beschränkung.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Beherbergungsbetrieb a), Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern
Unabhängig von der Tabelle unter Ziffer 3.2.8 in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» sind die zuvor aufgeführten übergeordneten Schutzziele einzuhalten. Diese sind für Gebäude mittlerer Höhe in der Brandschutzrichtlinie 14-15 unter der Ziffer 3.1.1, Absatz 1 und 2, aufgeführt:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandverhaltensgruppen der gängigen Baustoffe sind im Dokument «Allgemein anerkannte Bauprodukte» der VKF aufgelistet.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Schafwolle ist kein allgemein anerkannter Baustoff. Der Hersteller muss das Brandverhalten mit einer Prüfung nachweisen. Wenn das Produkt in die Brandverhaltensgruppe RF3 eingeteilt wird, darf es grundsätzlich als Dämmung verwendet werden. Es gibt allerdings Ausnahmen: In vertikalen Fluchtwegen sind Baustoffe der Brandverhaltensgruppe RF1 gefordert, dies gilt auch für die Dämmung.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ihre Idee ist in zweierlei Hinsicht problematisch:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In der Brandschutzrichtlinie 14-15, Ziffer 3.3.1, Absatz 5, steht: «Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegrenzungen gemäss Ziffer 3.3.2 einhalten.» Gilt dies auch bei Einfamilienhäusern? Zum Beispiel bei einem Terrassenrost auf einer Garage mit Flachdach oder auf einem Gebäuderücksprung?
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Wir gehen davon aus, dass es sich um eine Klassierung nach DIN 4102 handelt. Nach dieser Norm bedeutet B1 «schwer brennbar» und könnte damit in etwa RF2 oder RF2 (cr) zugeordnet werden. Da jedoch die Informationen zum brennenden Abtropfen und zur Qualmbildung fehlen, ist nicht klar, ob der Holzlack ein kritisches Verhalten (cr) zeigt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Für die Anforderungen an Bodenbeläge in Laubengängen gilt Tabelle 4.2, Spalten «Bodenbeläge» und Zeilen «Horizontale Fluchtwege», in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen». Dies ist in der FAQ 16-007 der VFK festgehalten.