Für die Anforderungen an Bodenbeläge in Laubengängen gilt Tabelle 4.2, Spalten «Bodenbeläge» und Zeilen «Horizontale Fluchtwege», in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen». Dies ist in der FAQ 16-007 der VFK festgehalten.
Danach kann bei Gebäuden geringer und mittlerer Höhe im Laubengang als Bodenbelag ein Bodenrost aus Baustoffen der RF3 eingesetzt werden.