Genügt ein Aussenwandbekleidungssystem nach Ziffer 3.2.8 oder müssen für hinterlüftete Fassaden weitere Vorgaben berücksichtigt werden, z.B. VKF-anerkannte oder gleichwertige Konstruktion (Lignum), Anschlüsse an angrenzende Bauteile (brandabschnittsbildende Wände und Decken, Ziffer 3.3.3)?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Beherbergungsbetrieb a), Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern

Unabhängig von der Tabelle unter Ziffer 3.2.8 in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» sind die zuvor aufgeführten übergeordneten Schutzziele einzuhalten. Diese sind für Gebäude mittlerer Höhe in der Brandschutzrichtlinie 14-15 unter der Ziffer 3.1.1, Absatz 1 und 2, aufgeführt:

  1. Werden für Aussenwandbekleidungen und/oder Wärmedämmungen brennbare Bauprodukte verwendet, muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr für den Löscheinsatz (z.B. Druckleitungen, mobiler Wasserwerfer) an die jeweiligen Fassadenflächen gewährleistet sein.
  2. Brennbare Aussenwandbekleidungen und/oder Wärmedämmungen sind konstruktiv so zu unterteilen, dass sich ein Brand an der Aussenwand vor dem Löschangriff durch die Feuerwehr um nicht mehr als zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses ausbreiten kann.

Hinterlüftete Fassaden von Gebäuden mittlerer Höhe müssen zudem gemäss Brandschutzrichtlinie 14-15, Ziffer 3.2.2, Absatz 1, mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden, wenn die Aussenwandbekleidungen und/oder Dämmstoffe bzw. flächige Schichten im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Baustoffen bestehen.

Wie diese Schutzziele erreicht resp. die Anforderungen erfüllt werden können, wird in den VKF-anerkannten Stand-der-Technik-Dokumenten aufgeführt (z.B. Dokumentation 7.1 Aussenwände – Konstruktion und Bekleidungen von Lignum).

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