Mein Büro liegt im 1. UG mit vergitterten Fenstern, die über den Boden ragen. Im Brandfall kann ich die Fenster nicht als Fluchtweg nutzen. Welche Brandschutzanforderungen gelten in dieser Situation?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wenn der Fluchtweg vom Büro bis ins Treppenhaus 35 m nicht übersteigt, reicht ein Ausgang ins Treppenhaus grundsätzlich aus (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» Kap. 2.4).

35 anstatt 20 Meter

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die bisherige 20-Meter-Vorschrift bei Fluchtwegen gilt nur noch für zwei Spezialfälle: Kindertagesstätten und Wohngruppen in Pflegeheimen. Für alle übrigen Gebäude- und Nutzungstypen beträgt die maximale Fluchtweglänge neu 35 m.

Fluchtwege richtig beschildern

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Der sichere Weg ins Freie kann viele Leben retten. Deshalb müssen an Orten, an denen sich ortsunkundige Personen aufhalten, die Fluchtwege und Notausgänge klar und deutlich markiert werden.

Was ist zu tun, wenn während eines Umbaus, z.B. eines Wohnheims oder Spitals, eine der zwei geforderten vertikalen Fluchtmöglichkeiten und die Unterteilung in zwei Brandabschnitte pro Geschoss entfallen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ob während der Bauphase auf eine vertikale Fluchtmöglichkeit verzichtet werden darf, wird objektspezifisch entschieden. Massgebend ist unter anderem, ob der Fluchtweg auf allen oder nur auf einer Etage wegfällt.