Mein Büro liegt im 1. UG mit vergitterten Fenstern, die über den Boden ragen. Im Brandfall kann ich die Fenster nicht als Fluchtweg nutzen. Welche Brandschutzanforderungen gelten in dieser Situation?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wenn der Fluchtweg vom Büro bis ins Treppenhaus 35 m nicht übersteigt, reicht ein Ausgang ins Treppenhaus grundsätzlich aus (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» Kap. 2.4).

Die Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Kap. 3.1.2, definiert zudem, dass vertikale und horizontale Fluchtwege als Brandabschnitte ausgebildet werden müssen.

Das Schutzziel in der Brandschutznorm Art. 37 gibt vor, dass insbesondere Treppenhäuser freizuhalten sind (also keine Brandlasten und Aktivierungsgefahren). Dafür zu sorgen, ist die Aufgabe des Eigentümers resp. der Verwaltung (siehe Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», Kap. 4.1).

Fazit: Wenn die oben genannten Rahmenbedingungen eingehalten werden, ist das Treppenhaus sicher begehbar und es besteht keine Gefahr, dass dort ein Brand entsteht. Somit ist Ihr Fluchtweg vom Büro gewährleistet und ein zusätzlicher unabhängiger Notausgang ins Freie ist nicht gefordert.

 

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