Bei Beherbergungsbetrieben, deren Bewohner auf fremde Hilfe angewiesen sind (Kategorie [a]), ist dies nicht zulässig.
Gemäss der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» gelten für Beherbergungsbetriebe Kategorie [a] mit drei oder mehr Geschossen höhere Anforderungen. Laut Artikel 2.4.2 der Richtlinie benötigt jeder Bereich, welcher der horizontalen Evakuierung dient, mindestens ein separates Treppenhaus. Somit sind hier mindestens zwei Treppenhäuser notwendig.
Bei Beherbergungsbetrieben der Kategorie [b] wie Hotels, Ferienheime usw. ist nur ein vertikaler Fluchtweg möglich.