Welchen Einfluss haben die neuen Brandschutznormen auf die Fluchtwegkonzepte von Schulhäusern, z.B. auf die Möblierung in Gängen oder auf Fluchtbalkonen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Mit den Brandschutzvorschriften BSV 2015 wurde die maximal zulässige Fluchtweglänge von 20 m auf 35 m erhöht.

Bezüglich der Auslegung hat sich jedoch nichts geändert: Jeder Fluchtweg ist über eine Treppe mit einer Breite von mindestens 1.20 m bis ins Freie (Terrain) zu führen. Fluchtbalkone, Leitern und dergleichen sind allenfalls objektbezogene „Notlösungen“, für die spezielle Evakuierungskonzepte vorgelegt werden müssen.

Auch bei der Verwendung von Baustoffen und dem Freihalten von Fluchtwegen hat sich grundsätzlich nichts geändert. Neu ist einzig, dass in Schulen offene Garderoben mit Haken und festmontierte Sitzbänke möglich sind.

Wie bis anhin ist eine „Möblierung“ von horizontalen und vertikalen Fluchtwegen (Korridore, Treppenhäuser) grundsätzlich nicht zulässig.

Bei bestehenden Bauten gilt eine gewisse Toleranz. So kann zum Beispiel ein Tisch mit Stühlen in einer Korridornische als Gruppenarbeitsraum erlaubt sein, sofern der Fluchtweg dadurch nicht versperrt wird.

 

Ein Gedanke zu “Welchen Einfluss haben die neuen Brandschutznormen auf die Fluchtwegkonzepte von Schulhäusern, z.B. auf die Möblierung in Gängen oder auf Fluchtbalkonen?”

  1. Guten Tag
    Ist die Anordnung von offenen Garderoben und Haken im Fluchtweg nur bei Gebäuden geringer Höhe möglich?
    Und macht es einen Unterschied ob sie im Horizontalen oder im Vertikalen Fluchtweg untergebracht sind?

    Vielen Dank für ihre Hilfe.

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