Bei einem Mehrfamilienhaus in Massivbauweise soll das Holzdach des Dachgeschosses auch das Treppenhaus bedecken. Was muss man brandschutztechnisch beachten beim Übergang des Holzdaches von der Dachwohnung auf das Treppenhaus?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m, Kanton Luzern

Es kommt darauf an, welches Dachsystem verwendet wird. Beispiele für Anschlüsse von brandabschnittsbildenden Bauteilen an Dachkonstruktionen sind in der Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte auf S. 27 zu finden.

Eine Fluchttreppe (1.2 m breit und 2.8 m lang) soll die Ladenfläche mit dem Innenhof verbinden. Darf die Treppe mit Eiche verkleidet werden oder ist eine Brandschutzverkleidung gefordert? Und dürfte die Treppe auch schmaler als 1.2 m sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Industrie, 11 m bis 30 m, Kanton Zürich

Ihre Fragen können wir leider nicht abschliessend beantworten. Dies muss objektspezifisch anhand der Brandschutzpläne beurteilt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an die Brandschutzbehörde im Kanton Zürich.

Gibt es Anforderungen an Haustechnikräume auf dem Dach eines Gebäudes, die kein Vollgeschoss darstellen (Fläche <50% der Dachfläche)? Welchen Feuerwiderstand müssen das Tragwerk des obersten Geschosses sowie das des darunterliegenden Geschosses gewährleisten? Muss der Technikraum als separater Brandabschnitt ausgebildet sein? Und muss der Technikraum über eine Treppe zugänglich sein oder reicht ein Dachausstieg?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bitte beachten Sie, dass eine abschliessend verbindliche Beurteilung des Objekts auf diesem Forum nicht möglich ist, sondern durch die zuständige Brandschutzbehörde vorgenommen werden muss.

Folgendes können wir sagen:

Ein Laubengang, der den Anforderungen gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Absatz 2.5.4, Ziffer 2, genügt, führt an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen. Gemäss Ziffer 6 bestehen keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion. Gehört die Wand, die Gebäude und Laubengang trennt, also die Aussenwand des Gebäudes, auch zu dieser Konstruktion? Oder muss die Wand die Anforderung EI 30 erfüllen (abgesehen von Türen und Fenstern), weil der Laubengang ein horizontaler Fluchtweg ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch

Die Ausführungen in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Absatz 2.5.4, Ziffer 2, beziehen sich auf die Konstruktion des Laubengangs – die Aussenwand des Gebäudes gehört nicht dazu.

In einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1900 sollen die Eingangstüre und eine Wohnungstüre ersetzt werden. Es handelt sich um ein Gebäude aus Stein mit einem Treppenhaus aus Holz. Die heutigen Brandschutzanforderungen sind kaum erfüllt. Darf ich die Türen ersetzen, ohne weitere Brandschutzmassnahmen umzusetzen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Eventuell müssen Sie für den Ersatz der Hauseingangstüre ein Baugesuch einreichen, insbesondere wenn das Erscheinungsbild des Hauses verändert wird. Dies müssen Sie mit Ihrer Gemeinde klären.

Welche Anforderungen gelten an die Brandabschnittsbildung beim vertikalen Fluchtweg, wenn im Untergeschoss REI 60/RF1 und ab Erdgeschoss REI 30/RF1 gefordert ist? Können im vertikalen Fluchtweg unterschiedliche Anforderungen vorhanden sein oder muss auf die höchste Anforderung erhöht werden? Die gleichen Fragen ergeben sich bei Installations- und Liftschächten, die vom Untergeschoss ins Obergeschoss führen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Es gibt keine Vorgabe in den Brandschutzvorschriften, dass vertikale Brandabschnitte auf der gesamten Gebäudehöhe den gleichen Feuerwiderstand aufweisen müssen.

Gemäss Tabelle 4.2. in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» sind in Fluchtwegen brennbare Materialien bis zu einem Flächenanteil von 10% erlaubt. Heisst das, dass ich dort Möbel aufstellen darf, wenn sie nicht mehr als 10% der Grundfläche abdecken?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nein, das ist nicht erlaubt. In der Tabelle 4.2. der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» geht es ausschliesslich um den Gebäudeausbau und nicht um die Möblierung. Der erlaubte Flächenanteil brennbarer Baustoffe von 10% bezieht sich auf Wände und Decken.