Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch
Die Ausführungen in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Absatz 2.5.4, Ziffer 2, beziehen sich auf die Konstruktion des Laubengangs – die Aussenwand des Gebäudes gehört nicht dazu.
Die Anforderung an den Feuerwiderstand der Aussenwand finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung «Schule» und Ihrer Gebäudegrösse im Abschnitt «Tragwerke und Brandabschnitte». Wenn als horizontaler Fluchtweg ein Laubengang gebaut wird, gilt die Aussenwand deswegen nicht als brandabschnittsbildend. Es ergeben sich also keine zusätzlichen Anforderungen wie EI 30 an die Aussenwand. Eine Ausnahme: Wenn die Laubengänge nur zu einem vertikalen Fluchtweg führen, muss die Aussenwandbekleidung aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen.