Ein Laubengang, der den Anforderungen gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Absatz 2.5.4, Ziffer 2, genügt, führt an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen. Gemäss Ziffer 6 bestehen keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion. Gehört die Wand, die Gebäude und Laubengang trennt, also die Aussenwand des Gebäudes, auch zu dieser Konstruktion? Oder muss die Wand die Anforderung EI 30 erfüllen (abgesehen von Türen und Fenstern), weil der Laubengang ein horizontaler Fluchtweg ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch

Die Ausführungen in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Absatz 2.5.4, Ziffer 2, beziehen sich auf die Konstruktion des Laubengangs – die Aussenwand des Gebäudes gehört nicht dazu.

Die Anforderung an den Feuerwiderstand der Aussenwand finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung «Schule» und Ihrer Gebäudegrösse im Abschnitt «Tragwerke und Brandabschnitte». Wenn als horizontaler Fluchtweg ein Laubengang gebaut wird, gilt die Aussenwand deswegen nicht als brandabschnittsbildend. Es ergeben sich also keine zusätzlichen Anforderungen wie EI 30 an die Aussenwand. Eine Ausnahme: Wenn die Laubengänge nur zu einem vertikalen Fluchtweg führen, muss die Aussenwandbekleidung aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen.

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