In einem Haus mit Alterswohnungen wurde bei der Sanierung im Jahr 2003 eine Rauch-Wärme-Abzugsanlage installiert. Jetzt funktioniert diese nicht mehr. Sie lässt sich vom Schalter her öffnen, funktioniert noch ei Stromausfall, im Brandfall jedoch nicht. Ensprichte die Anlage noch den Vorschriften? Müssen wir diese Anlage ersetzen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ob die Rauch-Wärme-Anlage notwendig ist, muss die örtlich zuständige Brandschutzbehörde beurteilen.

Meine Tochter leitet dieses Jahr ein Sommerlager. Da es viele Anmeldungen gibt, möchten die Leitungspersonen im Zelt im Garten schlafen und den Kindern die Betten im Lagerhaus überlassen. Die Hausverwaltung hat dies aber nicht bewilligt und verweist auf Brandschutzgründe. Gibt es etwas, was aus Brandschutzsicht dagegen spricht?

Beitrag der Gebäudeversicherung Graubünden

Bitte beachten Sie, dass wir objektspezifische Fragen nicht im Rahmen des Forum Brandschutz beantworten können. Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Brandschutzexperten.

In einem Beherbergungsbetrieb sind die brandabschnittsbildenden Wände und horizontale Fluchtwege in EI 60 auszuführen. Müssen die Türen in EI 60 oder EI 30 ausgeführt werden? Im Fall, dass die Belüftung von brandabschnittsbildenden Fluchtwegen nicht getrennt von anderen lufttechnischen Anlagen zu erfolgen hat, können in einem Beherbergungsbetrieb auch in den brandabschnittsbildenden Wänden Brandschutzklappen eingebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Altersheim; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich

Erste Frage: Türen EI 30 sind hier immer ausreichend (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.4)