In unserem Betrieb ist in jedem Gang eine Brandschutztüre installiert. Pro Stockwerk haben wir Stockwerkverantwortliche. Wenn der Alarm ertönt, schliessen die Brandschutztüren. Können die Stockwerkverantwortlichen im Alarmfall dennoch für das ganze Stockwerk überprüfen, dass die Mitarbeitenden die Büroräumlichkeiten verlassen haben (wobei sie allerdings die Brandschutztüren öffnen müssten)? Oder empfiehlt es sich, Stockwerkverantwortliche pro Abschnitt festzulegen, so dass auf jeder Seite der im Notfall geschlossenen Brandschutztüren ein separater Stockwerkverantwortlicher bestimmt ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Eine allgemeingültige Antwort gibt es auf diese Frage nicht. Ohne Kenntnisse des Grundrisses Ihres Gebäudes können wir folgende generelle Aussagen machen:

In einem Grossraumbüro im Erdgeschoss mit 45 Arbeitsplätzen und 70 Plätzen in Sitzungszimmern gibt es vier Fluchttüren ins Freie. Eine davon ist der Hauptzugang mit Windfang. Dieser soll umgebaut werden in eine Vereinzelungsanlage mit einer behindertengerechten Fluchttüre. Wie breit muss diese Türe mindestens sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro, bis 11 m hoch

Die minimale Breite von Türen und die Anzahl der Ausgänge werden grundsätzlich anhand der Personenbelegung festgelegt. Massgebend ist dabei der Raum mit der grössten Belegung. In Bürogebäuden sind jedoch unabhängig der Personenbelegung Ausgänge mit einer Breite von 90 cm zulässig.

Wir gestalten Einzel- und Zweierbüros in Grossraumbüros um. Welche Folgen hat diese Veränderung für das Notfall- und Evakuationskonzept und für die Brandschutzeinrichtungen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Fragen:

  • Muss die Brandmeldeanlage angepasst werden?
  • Braucht es zusätzliche Brandschutztüren, um die Brandabschnittsflächen möglichst klein zu halten?
  • Müssen die Fluchtwege umgestaltet werden, insbesondere die Korridore und der Zugang für die Feuerwehr?
  • Wir möchten im Korridor Ablagen für Ordner und Archivdokumente schaffen. Damit würde der Korridor zur Nutzungsfläche. Wie wirkt sich das auf die Fluchtwege aus?

Objekt: Büro, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Dürfen wir in unserem Bürogebäude in den Korridoren Druckersysteme aufstellen? Die Korridore sind an den schmalsten Stellen 2,5 m breit und die Drucker würden 50 bis 60 cm von der Gangbreite einnehmen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Bürogebäude, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Die Breite des Korridors ist in diesem Fall nicht die relevante Grösse. Massgebend sind die Anordnung der Räume und die Länge der Fluchtwege. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15, Artikel 2.4.6 al. e dürfen in Büro-, Gewerbe- und Industriebauten unabhängig der Personenbelegung Ausgänge mit einer Breite von 90 cm vorgesehen werden. Heisst das, dass bei einem über Treppen erschlossenen Restaurant mit einer Personenbelegung von 270 Personen drei Ausgänge von je 90 cm zulässig sind?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro-, Gewerbe- und Industriebauten

Nein, diese Interpretation ist so nicht zulässig. Der erwähnte Artikel bezieht sich auf eine grosse Anzahl Arbeitsplätze in grossflächigen Büro-/Gewerbebetrieben.

Ab wann ist ein Gang ein horizontaler Fluchtweg?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Bürogebäude, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Ein Gang muss nicht zwingend die Anforderungen an einen horizontalen Fluchtweg erfüllen – auch nicht, wenn Personen im Ereignisfall darüber flüchten. Massgebend ist, wo der Gang liegt. Wenn er innerhalb der Nutzungseinheit liegt, wird er dieser zugeordnet und kann ohne Anforderung an einen horizontalen Fluchtweg ausgebildet werden. Es gelten dieselben Anforderungen an den Gang wie an die Nutzungseinheit.

Mein Büro liegt im 1. UG mit vergitterten Fenstern, die über den Boden ragen. Im Brandfall kann ich die Fenster nicht als Fluchtweg nutzen. Welche Brandschutzanforderungen gelten in dieser Situation?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wenn der Fluchtweg vom Büro bis ins Treppenhaus 35 m nicht übersteigt, reicht ein Ausgang ins Treppenhaus grundsätzlich aus (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» Kap. 2.4).