Bei Kunstpflanzen handelt es sich typischerweise um Dekorationen. Diese sind in der Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», Kapitel 4.4. geregelt:
- In vertikalen Fluchtwegen (Treppenhäusern) und in horizontalen Fluchtwegen (Korridoren) dürfen generell keine brennbaren Dekorationen angebracht werden.
- Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus Materialien der Brandverhaltensgruppe RF2 bestehen. Wenn eine Sprinkleranlage vorhanden ist, sind Materialien RF3 (cr) erlaubt.
- In den übrigen Räumen gelten keine spezifischen Anforderungen an die Brennbarkeit; es müssen «nur» die allgemeinen Regeln beachtet werden. Die Dekorationen dürfen nicht zu einer unzulässigen Gefährdung von Personen führen.
Ob es sich bei Ihren Kunstpflanzen um brennbare Materialien handelt und welcher Brandverhaltensgruppe diese zugeordnet werden, können wir ohne definierte Klassifizierungen nicht beurteilen. Wir empfehlen Ihnen, die Klassifizierungen beim Hersteller nachzufragen.
Informationen zu den Brandverhaltensgruppen RF1 bis RF4 finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Baustoffe und deren Verwendung».
Eine Liste mit den Klassifizierungen von Baustoffen ist im Dokument «Allgemein anerkannte Bauprodukte» der VKF enthalten.