Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Die Brandschutzrichtlinien definieren keinen Mindestabstand. Es gilt, die allgemeine Sorgfaltspflicht wahrzunehmen (mehr dazu in der Brandschutzrichtlinie 12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz) und alle Vorkehrungen zu treffen, damit für Gebäuden sowie Fahrzeuge keine Gefahr ausgeht.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Es gibt bis jetzt noch keine Vorschriften oder offizielle Richtlinien zu diesem Thema.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Wir bringen Transformatorenstationen meist im Untergeschoss von Wohn- oder Geschäftsgebäuden unter. Die Türen zu diesen Räumen müssen gemäss unseren Angaben einen Feuerwiderstand von EI60 erfüllen und mit einem Türschliesser versehen sein. Stimmt das?
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Basel-Stadt
Die Brandschutzvorschriften definieren keine expliziten Anforderungen an Transformatorenstationen. Die Anforderungen ergeben sich darum auf Basis der Gebäudegeometrie, der Gebäudenutzung und dem Standort des Raumes (z. B. UG) gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte sowie aus den Anforderungen an die Räume zur Lagerung gefährlicher Stoffe (Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziff. 3 und 5).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus mit Büros und Restaurant, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern
Wenn beide Gebäude weniger als 11 m hoch sind, können die Brandschutzabstände reduziert werden. Reduzierte Abstände sind auch zulässig zwischen Einfamilienhäusern und zwischen Gebäuden mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen (mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, Kanton Bern
Zwischen Einfamilienhäusern können reduzierte Brandschutzabstände angesetzt werden. Seit der Revision der Brandschutzvorschriften 2015 haben diese nicht geändert.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus mit Brandmauer auf Parzellengrenze, bis 11 m hoch, Kanton Zug
Bei dieser Frage spielen mehrere Faktoren mit: die Anordnung und Ausrichtung der Fenster im Objekt sowie die Konstruktionsweise des Daches. Informationen dazu, wie Brandmauern erstellt werden müssen, finden Sie in der Brandschutzerläuterung 100-15.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Dieser Fall ist in den Brandschutzvorschriften nicht explizit festgehalten. Geregelt ist jedoch der Abstand von Abgasanlagen zu einem Gebäude. Diese Vorgaben können sinngemäss auf Bäume angewendet werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Der Abstand von mobilen Heizcontainern zu Gebäuden hängt von der Nutzung und der Bauart der angrenzenden Gebäude ab. Als Richtwert können Sie sich an den allgemein geltenden Brandschutzabständen gemäss Brandschutzrichtline 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte orientieren.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Ein Mehrfamilienhaus (bis 11 m) und ein Einfamilienhaus (11 bis 30 m) werden in Hanglage vertikal versetzt nebeneinander gebaut. Das Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses liegt auf gleicher Höhe wie das Untergeschoss des Einfamilienhauses. Beide haben massive Decken und Innenwände sowie eine nicht tragende, hinterlüftete Holzfassade. Geplant sind Satteldächer mit einer Tiefe von je 1,5 m. Reicht ein Gebäudeabstand von 8 m aus oder sind Ersatzmassnahmen notwendig?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zug
Sie dürfen den Heizraum grundsätzlich als Näh- und Malatelier brauchen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten: