Objekt: Wohnhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zug
Sie dürfen den Heizraum grundsätzlich als Näh- und Malatelier brauchen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Zwischen Ölheizung und der Wand oder Einrichtungsgegenständen müssen Sicherheitsabstände eingehalten werden. Wie gross diese sind, ist auf der Leistungserklärung der VKF aufgeführt. Falls dieses Dokument nicht mehr vorhanden ist, werden die Sicherheitsabstände abhängig von der Oberflächentemperatur bestimmt (0,1 m bei 100 °C, 0,2 m bei 200 °C, 0,4 m bei 400 °C). Zur Höhe der Oberflächentemperatur kann der Kaminfeger Auskunft geben.
- Wenn Sie die Sicherheitsabstände einhalten, dürfen Sie brennbare Baustoffe (Kategorie RF3) verwenden. Regale oder Tische aus Holz sind also erlaubt. Auch einen Bodenbelag aus Vinyl, Laminat oder Linoleum dürfen Sie verlegen.
- Bei einem Bodenbelag aus brennbaren Baustoffen (RF3) muss die Heizung auf eine Unterlagsplatte aus dauerwärmebeständigen Baustoffen RF1 (z.B. Blech, Glas) gestellt werden.
- Der Raum muss belüftet sein. Die Verbrennungsluft muss vom Freien zugeführt werden.
- Die Öffnungen von Heizkessel und Abgasanagen für Kontrollen und Reinigungen müssen zugänglich sein. Abgasventilatoren, Mess- und Sicherheitseinrichtungen sowie Zubehör von Abgasanlagen müssen so eingebaut sein, dass sie für die Reinigung der Abgasanlage leicht entfernt werden können. Wir empfehlen Ihnen, dies vom zuständigen Kaminfeger überprüfen zu lassen.
Wir empfehlen Ihnen zudem, die Situation mit der Feuerpolizei Ihrer Gemeinde zu besprechen. Falls das Einrichten des Ateliers als Nutzungsänderung gilt, werden eventuell zusätzliche Auflagen gemacht.