Wir sind aktuell in der Planung eines Ersatzneubaus eines Mehrfamilienhauses. Aufgrund der teilweise geringen Gebäudeabstände zu bestehenden Nachbargebäuden (< 2 m) sind einseitige Ersatzmassnahmen bei dem Neubau geplant. Um den Bereich mit Ersatzmassnahmen zu definieren, müssten die Brandschutzabstände definiert werden. In den Richtlinien steht, dass diese in der Projektion zu messen sind, jedoch von welchem Gebäude? Werden diese rechtwinklig/parallel zu unserem Neubau gemessen oder rechtwinklig/parallel vom Nachbargebäude?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bitte klären Sie diese Frage mit einem Vorschlag zu den Ersatzmassnahmen direkt mit der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde.

Ein Wohnhaus und ein Restaurant stehen auf benachbarten Parzellen, sind aber mit dem Näherbaurecht aneinandergebaut. Das Wohnhaus wird abgerissen und durch ein höheres Mehrfamilienhaus ersetzt. Muss eine Brandmauer an der Grundstücksgrenze über die gesamte Höhe des Neubaus errichtet werden? Und falls nicht, wie hoch sollte die Brandmauer über dem Dach des Restaurants sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Frage können wir nicht beantworten, da sie verschiedene Rechtsbereiche umfasst. Die Brandschutzvorschriften legen fest, wie eine Brandmauer erstellt werden muss.

Trotz aktuellem Feuerverbot wird im Garten unseres Nachbarn jeden Abend in einem offenen Eisengestell mit Brennholz angefeuert. Der Grill steht keine zwei Meter neben unserem Haus mit Holzfassade. Wir sind jeweils gezwungen, alle Fenster sofort zu schliessen, weil sich der Qualm sofort im ganzen Haus ausbreiten würde. Hinzu kommt die zurzeit herrschende Hitze, das ist unzumutbar für uns.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Problematik des Qualms durch den Holzgrill fällt nicht in unseren Zuständigkeitsbereich, es handelt sich unserer Meinung nach um ein privatrechtliches Problem.

Wie gross muss die Distanz von Feuerwerk zu einem Haus sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Luzern

Das Zünden von Feuerwerkskörpern fällt unter die generelle Sorgfaltspflicht gemäss Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» Art. 3.2: «Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht.»

Wie gross muss der Gebäudeabstand zwischen einem Gebäude geringer Höhe (mit einer massiven Fassadenkonstruktion) und einem Gebäude mittlerer Höhe (mit einer brennbaren Fassade) sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Appenzell Innerrhoden

Zwischen einem Gebäude mit einer brennbaren Fassadenkonstruktion und einem Gebäude mit einer Fassadenkonstruktion aus Baustoffen RF1 muss ein Abstand von mindestens 7,5 m eingehalten werden.

Wir planen auf einem Grundstück, auf dem bereits ein Einfamilienhaus steht, ein weiteres Einfamilienhaus. Wie wird der minimale Gebäudeabstand definiert?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Gemäss den Brandschutzvorschriften muss jede Wohneinheit als eigener Brandabschnitt ausgebildet werden. Beim freistehenden Einfamilienhaus ist dies naturgemäss der Fall. Werden zwei EFH zusammengebaut (oder ohne ausreichende Schutzabstände gebaut), ist mindestens ein Brandabschnitt erforderlich.

Wie gross muss der Brandschutzabstand zwischen einem Mehrfamilienhaus mit mehr als 11 m Gebäudehöhe (äusserste Schicht RF1, Aussenwandkonstruktion hat einen Feuerwiderstand von 30 Min) und einem bestehenden MFH in Holzbauweise (äusserste Schicht brennbar und kein Feuerwiderstand der Aussenwandkonstruktion) sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Luzern

In Ihrem Fall ist ein Brandschutzabstand von 7.5 m gefordert.