Wieweit darf der Brandschutzabstand zwischen einem Neubau und einem bestehenden Gebäude auf der gleichen Parzelle reduziert werden? Gilt der Neubau als Anbau, wenn die beiden Gebäude durch Balkone verbunden sind?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ob der Neubau als Anbau gilt, ist eine baurechtliche Frage. Dies müssen Sie mit der Behörde klären.
Zu Ihren Fragen betreffend Brandschutzabständen und Ersatzmassnahmen können wir Ihnen folgende Antworten geben:

Welche Brandschutzanforderungen gelten bei einem Ersatz von Fenstern, wenn die minimalen Brandschutzabstände zum Nebengebäude auf dem Nachbarsgrundstück unterschritten sind?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Gemäss Ihrem Beschrieb sind die Gebäude mit dem Unterstand zusammengebaut. Wenn das Nebengebäude und der Unterstand als Nebenbauten betrachtet werden können, müssen diese auf der Grundstücksgrenze mindestens mit Feuerwiderstand EI 30 getrennt werden.

Bei einem Wohngebäude mittlerer Höhe müssen wir Ersatzmassnahmen treffen, weil der minimale Brandschutzabstand zum Nachbargebäude unterschritten wird. Geplant ist die Ersatzmassnahme Variante F gemäss Anhang der Brandschutzrichtlinie 15-15 für die Aussenwandkonstruktion. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Aussenwand im entsprechenden Bereich mit einem Feuerwiderstand EI 60 (Schicht 6 gemäss Figur Variante F) erstellt werden muss?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Wand muss dieselbe Anforderung erfüllen, wie wenn die beiden Wände zusammengebaut wären.

Wir haben mit unserem Nachbarn ein allgemeines gegenseitiges Näherbaurecht (Abstand 20 Zentimeter zur Grenze). In diesem Abstand sollen zwei Gartenhäuser erstellt werden. Das eine Gartenhaus ist 3 Meter vom Hauptgebäude entfernt, das zweite 1 Meter. Können diese Gartenhäuser aus feuerpolizeilicher Sicht erstellt werden oder sind Massnahmen erforderlich?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Bitte beachten Sie, dass wir die Frage hier auf dem Forum Brandschutz nicht abschliessend beantworten können. Grundsätzlich müssen Nebenbauten zum Hauptgebäude der gleichen Parzelle keinen Mindestabstand aufweisen.

Wir sind aktuell in der Planung eines Ersatzneubaus eines Mehrfamilienhauses. Aufgrund der teilweise geringen Gebäudeabstände zu bestehenden Nachbargebäuden (< 2 m) sind einseitige Ersatzmassnahmen bei dem Neubau geplant. Um den Bereich mit Ersatzmassnahmen zu definieren, müssten die Brandschutzabstände definiert werden. In den Richtlinien steht, dass diese in der Projektion zu messen sind, jedoch von welchem Gebäude? Werden diese rechtwinklig/parallel zu unserem Neubau gemessen oder rechtwinklig/parallel vom Nachbargebäude?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bitte klären Sie diese Frage mit einem Vorschlag zu den Ersatzmassnahmen direkt mit der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde.