Objekt: Mehrfamilienhaus mit Büros und Restaurant, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern
Wenn beide Gebäude weniger als 11 m hoch sind, können die Brandschutzabstände reduziert werden. Reduzierte Abstände sind auch zulässig zwischen Einfamilienhäusern und zwischen Gebäuden mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen (mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen).
Ist die äusserste Schicht beider Fassaden brennbar, muss ein Mindestabstand von 6 m eingehalten werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, Ziffer 2.2, Absatz 3). Wird dieses Mass unterschritten, müssen Ersatzmassnahmen getroffen werden.
Die Messweise ist in derselben Brandschutzrichtlinie in Ziffer 2.1 festgehalten. Die Abstände werden zwischen den Fassaden gemessen. Stehen Dachvorsprünge oder Bauteile mehr als 1 m hinaus, vergrössert sich der Abstand um das jeweilige Mass, das 1 m übersteigt.