Darf der Brandschutzabstand zwischen zwei Gebäuden mittlerer Höhe auf 5 m reduziert werden, wenn nur eine Wand einen Feuerwiderstand von 30 Minuten aufweist?
Objekt: Lager, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Wenn bei beiden Fassaden die äusserste Schicht zur Brandverhaltensgruppe RF1 gehört, reichen 5 m aus. Falls dies nicht der Fall ist, gelten die Ersatzmassnahmen unter Kapitel 2.4 der Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, im Speziellen die Variante F.
Die Türe zum Heizraum mit Pelletkessel (20 kW) geht direkt ins Freie. Muss die Türe den Feuerwiderstand EI 30 aufweisen und nach aussen aufgehen?
Vom Heizraum in den Keller ist zudem eine Öffnung von 50 × 50 cm vorhanden. Muss diese mit Feuerwiderstand EI 30 verschlossen werden?
Objekt: Wohnhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Für eine Türe, die direkt ins Freie geht, ist kein Feuerwiederstand gefordert. Voraussetzung ist, dass die Brandschutzabstände zu benachbarten Gebäuden eingehalten sind.
Wir bauen ein Einfamilienhaus neu auf. Der alte Holzstall mit Tenn und einer Grundfläche von 30m2 steht mit einem Abstand von 3.8m zum Haus. Er befindet sich auf dem gleichen Grundstück wie das Haus, wird aber nicht genutzt. Sind wir mit dem mehrgeschossigen Stall als Nebenbaute von den Brandschutzabstandvorschriften befreit? Ist es relevant, ob er ein- oder zweigeschossig ist?
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Gemäss Brandschutznorm, Art. 13, Ziffer 3e, beschränken sich Nebenbauten auf eingeschossige Gebäude. Ihr mehrgeschossiger Stall ist also keine Nebenbaute und damit auch nicht von den Abstandsvorschriften befreit.