Objekt: Lager, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Wenn bei beiden Fassaden die äusserste Schicht zur Brandverhaltensgruppe RF1 gehört, reichen 5 m aus. Falls dies nicht der Fall ist, gelten die Ersatzmassnahmen unter Kapitel 2.4 der Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, im Speziellen die Variante F.
Für diese Variante muss die Fassade allerdings öffnungslos sein. Der erforderliche Feuerwiderstand richtet sich nach der Nutzung und der vorhandenen Brandlast, z.B. bei Industrie und Gewerbe mit einer Brandlast von mehr als 1000 MJ/m2 ist EI 60 gefordert (gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15, Tabelle zu Ziffer 3.7.1).