Die Situation: Im Hauptgebäude eines Spitalkomplexes werden neue Fenster eingebaut (reiner Fensterersatz). Die Brüstungen sind massive Betonelemente, im Inneren sind die geforderten Brandabschnitte realisiert. Das Hauptgebäude ist über Eck mit zwei weiteren Gebäuden verbunden, auch diese Fassaden sind nicht brennbar (nbb). Werden an die neuen Fenster besondere Anforderungen gestellt, sprich nicht öffenbar oder EI 30? Kritisch sind aus unserer Sicht die Innenecken oder ein möglicher Brandübergriff von Fenster zu Fenster unterschiedlicher Gebäude.
Nutzung: Spital
Wir gehen davon aus, dass es sich bei diesen angrenzenden Gebäuden nicht um dasselbe Gebäude handelt (also keine verwinkelte Gebäudeform), sondern effektiv um andere Gebäude.
Grundsätzlich müssten die Häuser einen minimalen Gebäudeabstand von 5 m aufweisen. Werden diese unterschritten, gelten an die Ausführung der Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen.
Bezüglich Schutzmassnahmen gibt es folgende Möglichkeiten:
- Wenn die gegenüberliegenden Bereiche, in denen Schutzmassnahmen gefordert sind, beide Fenster enthalten, müssen diese EI 30 festverglast werden. Sie dürfen nur zu Reinigungs- und Wartungszwecken geöffnet werden können.
- Wenn nur einer der gegenüberliegenden Bereiche Fenster enthält und die Wand auf der anderen Seite EI 60 erfüllt, bestehen keine Anforderungen an die neuen Fenster.
Variante bei beidseitigen Fenstern
Variante bei einseitigen Fenstern
1: Äusserste Schicht brennbar
2: Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen RF1. Entspricht die feuerwiderstandfähige Wand RF1, ist diese Schicht nicht erforderlich.
3: Wand ohne Feuerwiderstand
4: Wand EI 60 bzw. Feuerwiderstand wie Brandabschnitt
Weitere Alternativen sind möglich, dies ist mit dem zuständigen Brandschutzexperten zu besprechen.
Die Grundlagen zur Antwort auf Ihre Frage finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», inkl. Anhang zu Ziffer 2.4 (Ersatzmassnahmen).