Wir gehen davon aus, dass es sich um ein Campingfahrzeug oder um ein Fixzelt handelt. Diese werden nicht als Bauten betrachtet und sind damit nicht in den Brandschutzvorschriften geregelt.
Allenfalls könnten die Brandschutzvorschriften für diesen Fall sinngemäss angewendet werden. Ausreichende Sicherheitsabstände bei Kochherden sind in der Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen» im Anhang zu Ziffer 4.5 aufgeführt. Sie gelten allerdings nur für feste und flüssige Baustoffe. Bei Gasrechauds ist der Mindestabstand über die Einbauvorschriften der Hersteller (Gasgerät, Abzug) definiert. Ob Ihr Lösungsansatz damit vereinbar ist, können wir leider nicht beantworten.
Wir empfehlen Ihnen, auch die Feuerfestigkeit des Abluftrohrs in die Überlegungen einzubeziehen. Für Bekleidungen im Kochbereich werden zudem dauerwärmebeständige Brandschutzplatten eingesetzt. Gipsbauplatten erfüllen diese Anforderung nicht.