Die Situation: Wir bringen Transformatorenstationen meist im Untergeschoss von Wohn- oder Geschäftsgebäuden unter. Die Türen zu diesen Räumen müssen gemäss unseren Angaben einen Feuerwiderstand von EI60 erfüllen und mit einem Türschliesser versehen sein. Stimmt das?
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Basel-Stadt
Die Brandschutzvorschriften definieren keine expliziten Anforderungen an Transformatorenstationen. Die Anforderungen ergeben sich darum auf Basis der Gebäudegeometrie, der Gebäudenutzung und dem Standort des Raumes (z. B. UG) gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte sowie aus den Anforderungen an die Räume zur Lagerung gefährlicher Stoffe (Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziff. 3 und 5).
Gemäss diesen Vorschriften ist ein Feuerwiderstand von EI 30 für die Türen ausreichend. Türschliesser sind grundsätzlich gefordert bei Abschlüssen zu vertikalen Fluchtwegen, wobei technische Räume davon ausgenommen sind (BSR 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.4 Abs.6).
Dies sind die Anforderungen aus Brandschutzsicht. Es ist möglich, dass Ihre genannten Anforderungen aus anderen Vorschriften stammen. Falls dem so ist, ist für deren Vollzug nicht die Brandschutzbehörde zuständig.
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Planung bzw. Bewertung von Flucht- und Rettungswegen stellt sich für mich folgende Fragestellung — für deren fachkundige Beurteilung ich Ihre Unterstützung erbitte:
Thema: Brandschutzanforderungen an Zugangstüren bzw. Revisionstüren vor Elektroverteilungen in Nischen, die in horizontalen bzw. vertikalen Flucht- und Rettungswegen angeordnet sind.
Fragestellungen
1. Welche konkreten Brandschutzanforderungen (insbesondere Feuerwiderstandsklasse und Brennbarkeitsklasse) gelten für Türen bzw. Revisionstüren, die vor Elektroverteilungen eingebaut sind und sich innerhalb von Flucht- und Rettungswegen befinden?
2. Reicht eine Feuerwiderstandsklasse EI 30 aus, oder müssen diese Türen RF1 (oder vergleichbar) ausgeführt sein, um den Anforderungen an einen ausreichenden Brandschutz gerecht zu werden?
3. Besteht ein Unterschied in den Brandschutzanforderungen zwischen „normalen“ Türen und Revisionstüren, wenn letztere vor Elektroverteilungen montiert werden, um zum einen die Zugänglichkeit der Verteilungen zu gewährleisten und gleichzeitig die geltenden Brandschutzanforderungen zu erfüllen?
Ziel der Anfrage
Ich bitte Sie um eine fundierte, normbezogene und praxisnahe Einschätzung, welche Anforderungen an Türen bzw. Revisionstüren vor Elektroverteilungen in Flucht- und Rettungswegen anzulegen sind – insbesondere im Hinblick auf:
• Vermeidung der Ausbreitung von Feuer und Rauch
• Gewährleistung der Zugänglichkeit zu Elektroverteilungen
• Einhaltung der einschlägigen Brandschutzvorschriften und -normen
Ihr geschätztes Fachurteil
Ich freue mich auf Ihre fachkundige, möglichst detaillierte Antwort zu den oben dargestellten Fragestellungen. Bitte erläutern Sie, auf welchen Normen bzw. Richtlinien Ihre Einschätzung beruht und ob ggf. Unterschiede bestehen, je nachdem ob es sich um eine „normale“ Tür oder um eine Revisionstür handelt.
Mit freundlichen Grüßen
In diesem Fall gelten nicht die Anforderungen an Trafostationen, sondern die Anforderungen an Schaltgerätekombinationen.
• Zu den Fragen 1 und 2: Es müssen die Anforderungen der Brandschutzvorschriften (Feuerwiderstand) und der Elektroinstallationstechnik (Schutzklasse, Brennbarkeit) beachtet werden. Die Anforderungen sind abhängig von den Abmessungen der Frontgrösse (grösser oder kleiner als 1.5 m2) und sind im Fachthema «Technische Anlagen in Fluchtwegen» auf der Infoplattform für Brandschutz ausführlich beschrieben. Dort finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen.
• Zu Frage 3: Für «normale» Türen und Revisionstüren gelten die gleichen Anforderungen. Jedoch kommen meist unterschiedliche Produktgruppen je nach Verwendungszweck zum Einsatz, die auch in verschiedenen Untergruppen im Brandschutzregister gelistet sind: «Normale» Brandschutztüren in den Untergruppen 241 und 242; bewegliche Schachtfronten mit Feuerwiderstand in der Untergruppe 262. Letztere kommen in der Regel im Sinn Ihrer «Revisionstüren» zum Einsatz und erfüllen in der Regel auch gleich das weitere Kriterium RF1 (nichtbrennbar).
EN IEC 61936
Jetzt auch SN-EN Bedinngt türen welche nicht ins frei gehen EI 60
habe leider noch nicht herausgefunden ob dies für räume >1kV ohne Trafo auch gilt oder nur >1KV mit Trafo
Die Norm SN EN 61936-1 trägt den Titel «Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV – Teil 1: Allgemeine Bestimmungen». Die Anforderung 60 Minuten Feuerwiderstand für Türen ist gemäss Ziff. 8.7.2.2 (SN EN 61936-1) anwendbar im Geltungsbereich der Norm, also für Innenraumtransformatoren über 1kV.
In Kap. 1 “Anwendungsbereich” ist der Geltungsbereich für Anlagen über 1kV nochmals im Detail beschrieben.