Dürfen die Keller- und Technikräume (ca. 150 m2) eines Mehrfamilienhauses zusammen mit der Einstellhalle (Grundfläche kleiner 600 m2) einen Brandabschnitt bilden? Falls nein, ist die Anforderung EI60 für die Wand richtig? Und müssen die beiden Brandabschnitte separate Fluchtwege haben?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Zürich

Der Einstellraum muss als eigener Brandabschnitt abgetrennt werden. Wenn er im Untergeschoss liegt, ist ein Feuerwiderstand von EI 60 gefordert.

In einem Gebäude waren bisher ein Verkaufsgeschäft im EG sowie drei Wohnungen in den Obergeschossen untergebracht. Nun wurde das Geschäft geschlossen. Das EG und das 1. OG sollen zu einer zweistöckigen Wohnung umgebaut werden. Was gilt bei dieser Nutzungsänderung in Bezug auf den Brandschutz?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m

Jede Wohnung muss grundsätzlich als Brandabschnitt ausgebildet sein, d.h. in Ihrem Fall kann das EG zusammen mit dem 1.OG zu einem Brandabschnitt zusammengefasst werden.

Gibt es einen vorgeschriebenen Mindestabstand von Dachfenstern und Lukarnen zu Brandschutzwänden auf Parzellengrenzen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus mit Brandmauer auf Parzellengrenze, bis 11 m hoch, Kanton Zug

Bei dieser Frage spielen mehrere Faktoren mit: die Anordnung und Ausrichtung der Fenster im Objekt sowie die Konstruktionsweise des Daches. Informationen dazu, wie Brandmauern erstellt werden müssen, finden Sie in der Brandschutzerläuterung 100-15.

Müssen Rohrleitungen, die durch die oberste Decke direkt aufs Dach gehen, immer mit eine Brandabschottung ausgeführt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Industrie, Hochhaus, Kanton Basel-Land

Gemäss Brandschutzrichtline 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Kap. 3.5., müssen Durchbrüche und Leitungsdurchführungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen feuerwiderstandsfähig verschlossen werden.

Wir planen einen Umbau einer Alphütte, die einen Tierstall und einen Wohnbereich umfasst. Können beide Teile in einem Brandabschnitt zusammengefasst werden, wenn das Gebäude alle Anforderungen an ein Gebäude geringer Abmessungen erfüllt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Alphütte, Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke, Kanton Wallis

Ja, das ist möglich. Die Brandabschnittsbildung zwischen Wohn- und Wirtschaftsteil (siehe Brandschutzrichtline 15-15, 3.7.7, Ziff. 3) ist nur bei Bauten gefordert, die nicht mehr der Definition der Gebäude geringer Abmessungen entsprechen.

In einem Anbau, der direkt an das bestehende Gebäude grenzt, wird ein neuer Liftschacht gebaut. Der Maschinenraum ist im bestehenden Treppenhaus unter der Treppe im Untergeschoss geplant und wird mit einer Türe EI30 abgeschlossen. Im Maschinenraum befindet sich ein Fenster, das sich ideal zur Ent- und Belüftung eignen würde. Der Lichtschacht dieses Fensters endet im Erdgeschoss im Bereich des Eingangs. Muss das Fenster die Anforderung EI30 erfüllen oder zugemauert werden, weil der Rauch bei einem Brand im Maschinenraum über den Lichtschacht ins Erdgeschoss zum Ausgang gelangen könnte?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Altersheim, 11 m bis 30 m hoch

Wie muss die Brandmauer zwischen Futterlager und Wohnungen beim Umbau eines alten Bauernhauses gestaltet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Wir bauen ein altes Bauernhaus mit einem Gebäudevolumen von etwas mehr als 3’000m3 um. Ein Gebäudeteil wird als Futterlager genutzt, im anderen entstehen Wohnungen. Zwischen diesen beiden Nutzungen wird eine vertikale Brandmauer REI90 von der Bodenplatte bis unter die Ziegel erforderlich sein. Die Mauer wird aus Beton erstellt und gegen den Ökonomieteil thermisch gedämmt.

Beim Umbau eines Mehrfamilienhauses wird im Dachgeschoss eine Duplexwohnung eingebaut. Die obere Etage ist nur durch eine Treppe in der Wohnung zu erreichen. Welche Anforderungen gelten an die Zwischendecke der Wohnung? Keine, weil die Wohnung als Nutzungseinheit zusammengefasst werden kann oder REI 60 weil es eine brandabschnittsbildende Geschossdecke in einem Gebäude mittlerer Höhe ist? Falls es eine Nutzungseinheit ist: Kann ich dann davon ausgehen, dass es an die tragenden Bauteile im unteren Geschoss keine Anforderungen gibt, weil es das oberste Geschoss ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bitte beachten Sie, dass eine Nutzungseinheit nicht immer gleichzeitig ein einziger Brandabschnitt ist (lesen Sie dazu den Beitrag «Nutzung, Nutzungseinheit und Brandabschnitt»).

Reicht es aus, falls die Öffnungen (Fenster, Türen oder Tore) sich manuell öffnen lassen oder müssen sie im Brandfall automatisch gesteuert sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Für Brandabschnitte mit einer Fläche bis 2400 m2 reicht eine manuelle Öffnung in jedem Fall aus. Bei grösseren Brandabschnittflächen, die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen erfordern, muss die Öffnungsart anhand des Brandschutzkonzepts definiert werden.