Objekt: Gewerbe und Industrie, Hochhaus, Kanton Basel-Land
Gemäss Brandschutzrichtline 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Kap. 3.5., müssen Durchbrüche und Leitungsdurchführungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen feuerwiderstandsfähig verschlossen werden.
Leitungen von haustechnischen Installationen, die über mehrere Geschosse reichen, sind grundsätzlich in brandabschnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Die Installationsschächte müssen so an die Gebäudehülle angeschlossen werden, dass der Anschluss unter Einwirkung eines Brandes rauch- und flammendicht bleibt. Bei objektbezogene Fragen gibt die in Ihrem Kanton zuständige Brandschutzbehörde Auskunft.