Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Fragen:
- Muss die Brandmeldeanlage angepasst werden?
- Braucht es zusätzliche Brandschutztüren, um die Brandabschnittsflächen möglichst klein zu halten?
- Müssen die Fluchtwege umgestaltet werden, insbesondere die Korridore und der Zugang für die Feuerwehr?
- Wir möchten im Korridor Ablagen für Ordner und Archivdokumente schaffen. Damit würde der Korridor zur Nutzungsfläche. Wie wirkt sich das auf die Fluchtwege aus?
Objekt: Büro, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
In Mehrfamilienhäusern (unabhängig von der Anzahl Wohnungen) muss jede Wohnung als eigener Brandabschnitt erstellt sein.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Im zweiten und dritten Stockwerk eines Bürogebäudes befinden sich je ca. 20 Arbeitsplätze. Dürfen diese zwei Büroräume direkt mit einer Treppe verbunden werden oder muss die Verbindung über den vertikalen Fluchtweg erstellt werden? Im ersten Fall würden die zwei Brandabschnitte der Geschosse miteinander verbunden, die zusammenhängende Brandabschnittsfläche wäre immer noch kleiner als 3600 m2. Eine direkte Verbindung würde aber die Anforderung verletzen, dass ein Raum gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» in seiner vertikalen Ausdehnung auf eine Ebene begrenzt ist.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus, ausserhalb des Kantons Bern
Bei versetzten Dachflächen muss die Brandmauer bis zur höheren Dachfläche hochgezogen werden. Ist die Brandmauer zweischalig ausgeführt (also pro Gebäude eine separate Mauer), reicht es aus, wenn die betroffene Brandmauer hochgezogen wird.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Gewerbe und Wohnhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Grundsätzlich können Brandmauern ein- oder zweischalig ausgeführt werden. Massgebend ist, dass die Konstruktion den geforderten Feuerwiderstand aufweist.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ich plane im Dachgeschoss zwei Mietwohnungen und im 2. Obergeschoss drei Mietwohnungen. Seitlich hat das Haus eine gemeinsame Wand mit der Liegenschaft des Nachbarn. Die Wände sind jedoch geschossweise versetzt. Eine durchgehende Wand zu bauen, ist kaum möglich.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Brandmauern sind nicht zu verwechseln mit brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken. Diese sorgen lediglich dafür, dass ein Brand nicht in benachbarte Brandabschnitte übergreift. Die Anforderungen an eine Brandmauer sind höher: Sie muss auch dann stehen bleiben, wenn das Gebäude auf einer Seite der Mauer einbricht.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnhaus mit Scheune, Werkstatt, Garage und Schafstall, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Wenn die Gebäude ausschliesslich als Wohnungen genutzt werden, ist keine Brandmauer notwendig. Jede Wohnung muss jedoch als separater Brandabschnitt mit 30 Minuten Feuerwiderstand ausgebildet sein.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Brandabschnittsbildende Bauteile müssen feuerwiderstandfähig aneinander angeschlossen sein. Das heisst, der Stoss muss dicht sein.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: In einem Mehrfamilienhaus sind die Wohnungen geschossübergreifend (EG/1.OG) angeordnet. Die Decke ist daher nicht brandabschnittsbildend. Gemäss der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 3.6.1, Absatz 1 sind die Installationen über mehrere Geschosse grundsätzlich in brandabschnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Ausnahmen sind in den Absätzen 2a und 2b beschrieben mit einem Verweis auf Ziffer 3.5: « … in brandabschnittsbildenden Bauteilen sind (….) Leitungsdurchführungen feuerwiderstandsfähig zu verschliessen». Die Geschossdecke ist nicht brandabschnittsbildend. Daher stellt sich die Frage, ob der Installationsschacht innerhalb einer Wohnung zwingend EI 30 ausgeführt werden muss.
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m