Beim Umbau eines Mehrfamilienhauses wird im Dachgeschoss eine Duplexwohnung eingebaut. Die obere Etage ist nur durch eine Treppe in der Wohnung zu erreichen. Welche Anforderungen gelten an die Zwischendecke der Wohnung? Keine, weil die Wohnung als Nutzungseinheit zusammengefasst werden kann oder REI 60 weil es eine brandabschnittsbildende Geschossdecke in einem Gebäude mittlerer Höhe ist? Falls es eine Nutzungseinheit ist: Kann ich dann davon ausgehen, dass es an die tragenden Bauteile im unteren Geschoss keine Anforderungen gibt, weil es das oberste Geschoss ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bitte beachten Sie, dass eine Nutzungseinheit nicht immer gleichzeitig ein einziger Brandabschnitt ist (lesen Sie dazu den Beitrag «Nutzung, Nutzungseinheit und Brandabschnitt»).

Bei einer Wohnung deckt sich die Nutzungseinheit mit dem Brandabschnitt. So gilt für die Geschossdecke innerhalb der Duplexwohnung (sowie die übrigen tragenden Bauteile im unteren Geschoss der Duplexwohnung) die Tragwerksanforderung R 60 (Bestimmungen für Gebäude mittlerer Höhe). Flächentragwerke werden jedoch in der Regel mit Bauteilen REI 60 erstellt, da dies vor allem im Holzbau einfacher zu bewerkstelligen ist.

Dass im obersten Geschoss keine Anforderungen an den Feuerwiderstand bestehen, ist korrekt – dies gilt jedoch unabhängig von Nutzungseinheiten oder Brandabschnitten. Mit «oberstem Geschoss» ist das Dachgeschoss des Gebäudes gemeint, also nur das obere Stockwerk Ihrer Duplexwohnung.

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