Wir sind aktuell in der Planung eines Ersatzneubaus eines Mehrfamilienhauses. Aufgrund der teilweise geringen Gebäudeabstände zu bestehenden Nachbargebäuden (< 2 m) sind einseitige Ersatzmassnahmen bei dem Neubau geplant. Um den Bereich mit Ersatzmassnahmen zu definieren, müssten die Brandschutzabstände definiert werden. In den Richtlinien steht, dass diese in der Projektion zu messen sind, jedoch von welchem Gebäude? Werden diese rechtwinklig/parallel zu unserem Neubau gemessen oder rechtwinklig/parallel vom Nachbargebäude?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bitte klären Sie diese Frage mit einem Vorschlag zu den Ersatzmassnahmen direkt mit der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde.

Ein Wohnhaus und ein Restaurant stehen auf benachbarten Parzellen, sind aber mit dem Näherbaurecht aneinandergebaut. Das Wohnhaus wird abgerissen und durch ein höheres Mehrfamilienhaus ersetzt. Muss eine Brandmauer an der Grundstücksgrenze über die gesamte Höhe des Neubaus errichtet werden? Und falls nicht, wie hoch sollte die Brandmauer über dem Dach des Restaurants sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Frage können wir nicht beantworten, da sie verschiedene Rechtsbereiche umfasst. Die Brandschutzvorschriften legen fest, wie eine Brandmauer erstellt werden muss.

Eine 20 Jahre alte Entrauchungszentrale im Erdgeschoss eines Treppenhauses soll ersetzt werden. Muss für die neue Entrauchungszentrale ein Brandschutzgehäuse eingebaut werden? Und müssen die Kabel, die derzeit nicht feuerfest sind, durch feuerfeste Kabel ersetzt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Im Kanton Bern würde kein separates Brandschutzgehäuse verlangt, da die Installationen zur Entrauchung als Teil des Treppenhauses betrachtet werden.