Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses hat es in jedem Zwischengeschoss öffenbare Fenster mit einer Abstromöffnung von je ca. 1.2 m2. Beim Treppenpodest unterhalb der Attikawohnung liegt die Fensteroberkante 150 cm unterhalb der Decke.
Objekt: Mehrfamilienhaus
Artikel 3.3.1. der Brandschutzrichtline 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen besagt, dass Wohnbauten mittlerer Höhe zuoberst mit Abstromöffnungen zu versehen sind, sofern sie nicht auf jedem Stockwerk über einen Lüftungsflügel von mindestens 0.3 m2 verfügen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch
Entrauchungsöffnungen grundsätzlich zu verschliessen ist nicht erlaubt. Es ist jedoch möglich, statt Entrauchungsöffnungen Rauchklappen (RWA-Klappen) zu installieren. Die Voraussetzungen dafür sind:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Dazu gibt es keine expliziten Regelungen. Die Frage muss objektbezogen anhand der unmittelbaren Umgebungssituation beantwortet werden.