Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m, Kanton Luzern
Es kommt darauf an, welches Dachsystem verwendet wird. Beispiele für Anschlüsse von brandabschnittsbildenden Bauteilen an Dachkonstruktionen sind in der Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte auf S. 27 zu finden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Ein Mehrfamilienhaus (bis 11 m) und ein Einfamilienhaus (11 bis 30 m) werden in Hanglage vertikal versetzt nebeneinander gebaut. Das Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses liegt auf gleicher Höhe wie das Untergeschoss des Einfamilienhauses. Beide haben massive Decken und Innenwände sowie eine nicht tragende, hinterlüftete Holzfassade. Geplant sind Satteldächer mit einer Tiefe von je 1,5 m. Reicht ein Gebäudeabstand von 8 m aus oder sind Ersatzmassnahmen notwendig?


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Grundsätzlich muss ein Deckenaufbau den geforderten Feuerwiderstand von oben wie von unten gewährleisten. Das heisst aber nicht, dass er zwingend von oben wie auch von unten mit dem geforderten Feuerwiderstand verkleidet werden muss. Das Deckensystem muss als Ganzes die gemäss Ihren Angaben geforderten REI 30 erbringen.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnen, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m hoch
In einem Mehrfamilienhaus müssen folgende Brandabschnitte gebildet werden:
- jede Wohnung
- alle vertikalen Fluchtwege (Treppenhäuser)
- falls vorhanden horizontale Fluchtwege (Korridore)
- generell Technikräume wie z.B. Heizräume
- weitere Nutzungen wie z.B. Kellerräume

