Ich möchte für eine Aula mit 204.3 m2 und für zwei Seminarräume mit 37.3 m2 und 61m2 die Personenbelegung berechnen. Die Aula verfügt über einen Ausgang mit 0.9 m und einen mit 1.6 m. Die Seminarräume verfügen beide über einen Ausgang mit je 1m Breite. Alle drei Räume befinden sich in einem Schulhaus; die Aula im EG und die beiden Seminarräume im 1. OG. Gemäss meinen Internetrecherchen wäre die max. Personenbelegung bei beiden Seminarräumen 50 Personen. Sollte hier aber nicht auch die Raumfläche eine Rolle spielen? Und wie ist die maximale Personenbelegung für die Aula?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule

Aus Sicht des Brandschutzes geht es darum, dass alle Anwesenden im Ereignisfall so schnell wie möglich flüchten können. Darum sind die Anzahl und Breite der Ausgänge relevant.

Für ein Treppengeländer möchte ich HPL-Kompaktplatten verwenden. Die Platten haben die Klassifizierung 5.3 und B-s1,d0 nach EN 13501-1. Entspricht dies RF1? Können diese Materialien in einem vertikalen Fluchtweg verwendet werden? Was sind die Anforderungen an die Unterkonstruktion, wenn diese allseitig mit 6 mm HPL-Platten verkleidet wird?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, Gebäudehöhe bis 11 m hoch, Kanton Bern

Die Klassifizierungen EN 13501-1 B-s1-d0 sowie die Brandkennziffer 5.3 entsprechen RF2. Zuordnungstabelle finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 13-15 Baustoffe und Bauteile, Ziffer 2.4.

Ich plane Medienmöbel. Darin werden Laptops oder Tablets gelagert, aufgeladen und nach Bedarf wird ein Update durchgeführt. Geräte und Netzteil erhitzen sich beim Aufladen. Gibt es in den Brandschutzvorschriften Vorgaben bezüglich der Materialisierung der Medienmöbel und sind weitere Regelungen zu beachten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Das Brandverhalten von Möbeln im Zusammenhang mit Elektrogeräten ist in den Brandschutzvorschriften nicht geregelt. Festgelegt ist jedoch der Grundsatz, dass in horizontalen (Korridoren) und vertikalen Fluchtwegen (Treppenhäusern) keine oder nur sehr geringe Brandlasten und Aktivierungsgefahren erlaubt sind.

Für eine Party in einem Universitätsgebäude haben wir Plakate als Deko. Diese entsprechen der Klasse RF2. Wir möchten sie aber noch besprayen. Ändert sich dadurch etwas am Brandverhalten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, Kanton Zürich

Das ist eine sehr werkstoffspezifische Frage, die der Hersteller des Farbstoffs abschliessend beantworten müsste. Generell kann gesagt werden, dass das Auftragen von Farbstoffen das Brandverhalten beeinflusst.

In unserem umgebauten Schulhaus haben wir neu Brandabschnitte im Treppenhaus. Dürfen Bilder, Infoblätter und Zeichnungen im Treppenhaus aufgehängt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, bis 11 m hoch, Kanton Appenzell-Ausserrhoden

Bilder, Infoblätter oder Zeichnungen gelten aus Sicht des Brandschutzes als Dekorationen. Grundsätzlich sind in Flucht- und Rettungswegen keine brennbaren Dekorationen erlaubt. In der Regel führen Bilder oder Zeichnungen in einem Schulhaus jedoch zu keinen Beanstandungen.

Dürfen die Geschosse in einem Schulhaus mittlerer Höhe miteinander verbunden werden, wenn die Fluchtwege nicht länger als 35 m sind? Kann in diesem Fall auf einen vertikalen Fluchtweg verzichtet werden? Wird das Treppenhaus als ein Raum betrachtet oder wird pro Geschoss ein Raum angenommen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch

Innerhalb einer Nutzungseinheit dürfen die Geschosse offen miteinander verbunden sein. «Offene» Treppenhäuser, also solche ohne Brandschutzabschluss zwischen Korridor (horizontaler Fluchtweg) und Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg), sind in Schulbauten mittlerer Höhe jedoch nicht zulässig (vgl. Brandschutzrichtlinie 16-15, Ziff. 3.4.1). Auf einen vertikalen Fluchtweg dürfen Sie nicht verzichten, mindestens einer ist gefordert.

Ein Laubengang, der den Anforderungen gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Absatz 2.5.4, Ziffer 2, genügt, führt an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen. Gemäss Ziffer 6 bestehen keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion. Gehört die Wand, die Gebäude und Laubengang trennt, also die Aussenwand des Gebäudes, auch zu dieser Konstruktion? Oder muss die Wand die Anforderung EI 30 erfüllen (abgesehen von Türen und Fenstern), weil der Laubengang ein horizontaler Fluchtweg ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch

Die Ausführungen in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Absatz 2.5.4, Ziffer 2, beziehen sich auf die Konstruktion des Laubengangs – die Aussenwand des Gebäudes gehört nicht dazu.