Objekt: Schule, bis 11 m hoch, Kanton Thurgau
Das Brandverhalten von Möbeln im Zusammenhang mit Elektrogeräten ist in den Brandschutzvorschriften nicht geregelt. Festgelegt ist jedoch der Grundsatz, dass in horizontalen (Korridoren) und vertikalen Fluchtwegen (Treppenhäusern) keine oder nur sehr geringe Brandlasten und Aktivierungsgefahren erlaubt sind. Das heisst, Sie dürfen die Medienmöbel nicht dort aufstellen.
Bei Ihrer Frage geht es um die Produktehaftung der Geräte und nicht um die Brandschutzvorschriften. Denn wie Geräte sicher aufgestellt und betrieben werden, regeln die Herstellerangaben. In der Betriebsanleitung sind Anweisungen zur Belüftung, zur Wärmeabführung oder zu den minimalen Abständen zu brennbarem Material enthalten. Diese müssen Sie beachten. Um eine «robuste» Lösung zu entwickeln, empfehlen wir Ihnen, vom schlimmsten Fall auszugehen und die Möbel darauf auszulegen.