Objekt: Schule, Gebäudehöhe bis 11 m hoch, Kanton Bern
Die Klassifizierungen EN 13501-1 B-s1-d0 sowie die Brandkennziffer 5.3 entsprechen RF2. Zuordnungstabelle finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 13-15 Baustoffe und Bauteile, Ziffer 2.4.
Die Verwendung von Baustoffen in vertikalen Fluchtwegen ist in der Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen in der Fussnote 2 der Tabelle in Abs. 4.2 geregelt. Brennbare Geländerfüllungen sind wie folgt erlaubt: Fläche pro Geschoss max. 10 % der Treppenhausgrundfläche; Teilflächen max. 2m2; Abstand der Teilflächen untereinander min. 2 m. Diese Angaben basieren auf der Voraussetzung, dass keine weiteren flächig brennbaren Bauteile und Einbauten (ausgenommen Türen, Handläufe, Fensterrahmen usw.) vorhanden sind.