Gemäss Brandschutznorm 1-15 Art. 56 muss ein Sicherheitsbeauftragter bestimmt werden. Ist es möglich, dass der bauliche- und technische Brandschutz bei einer Person und der organisatorische Brandschutz bei einer anderen Person liegt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Brandschutzvorschriften schreiben für bestimmte Nutzungen einen Sicherheitsbeauftragten Brandschutz vor (siehe BSR 12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz, Ziffer 4.3 ff).

Ist in der Tiefgarage und im Treppenhaus rauchen erlaubt oder gilt ein Rauchverbot?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Zürich

Die Brandschutzvorschriften schreiben vor, dass

  • warme Asche und Rauchzeugabfälle in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf nichtbrennbarer Unterlage aufbewahrt werden müssen,
  • dass das Rauchen in Räumen untersagt ist, in denen erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht und
  • dass Rauchverbote optisch sichtbar gemacht werden müssen (vgl. Brandschutzrichtlinie 12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz Ziffer 3.2 und 3.3)

Ich möchte die maximale Personenbelegung für unseren Jugendtreff bestimmen. Der Treff ist auf 4 Stockwerke verteilt. Das UG ist 43 m2 gross, das EG 11.5 m2, das 1. OG 320 m2 und das 2. OG ist 44.4 m2 gross. Habe ich dies richtig verstanden, dass sich pro Quadratmeter zwei Personen im Treff aufhalten können? Was gibt es noch zu beachten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die maximale Personenbelegung pro Raum richtet sich nach der Anzahl und der Breite der vorhandenen Ausgänge und Fluchtwege.

Wir sind in einem Bürogebäude aus dem Jahr 1970 eingemietet. Brandschutzpläne sind nicht vorhanden. Der Hauptmieter hat für seine Flächen Brandschutzpläne für Sprinkleranlagen und die Brandmeldeanlage machen lassen. Nun verlangt die Feuerpolizei, dass wir dies ebenfalls für die restlichen Büroflächen erstellen. Wir haben aber gar keine Sprinkleranlage und keine Brandmeldeanlage und das Gebäude wird in den nächsten Jahren totalsaniert. Müssen wir dennoch Pläne anfertigen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Verkauf, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Zürich

Grundsätzlich besteht für Eigentümer die Dokumentationspflicht (vgl. Art. 18 Brandschutznorm). In den Brandschutzvorschriften wird jedoch nicht eindeutig geregelt, inwiefern und in welchem Umfang Brandschutzpläne zu erstellen sind.